Schwimmmeisterraum · Notfallkonzepte

Allgemeine Notfallorganisation

Alle Beschäftigten sowie, soweit erforderlich, anwesende Gäste, Besucher, Fremdfirmen und sonstige Personen; anzuwenden für alle aktivierten Betriebsbereiche.

NK-001GrundbausteinAllgemeine NotfallorganisationVersion 1.0Stand 22.8.2026Standardbaustein · fachliche Prüfung erforderlichPflichtbaustein

Für diesen Baustein liegt noch keine kuratierte Einsatzkarte vor. Verbindlich ist derzeit das vollständige Fachkonzept unten.

Fachkonzept anzeigen

1.Zweck

Dieser Baustein legt die grundlegende Organisation für Notfälle im Betrieb fest. Er gilt unabhängig von der Art des Ereignisses und bildet die organisatorische Grundlage für alle ergänzenden Notfallbausteine.

Die konkreten Maßnahmen für einzelne Ereignisse werden in den jeweils einschlägigen Szenario-Bausteinen geregelt.

2.Geltungsbereich

Der Baustein gilt für alle Beschäftigten sowie, soweit erforderlich, für anwesende Gäste, Besucher, Fremdfirmen und sonstige Personen.

Er ist für alle aktivierten Betriebsbereiche anzuwenden.

3.Grundsatz

Bei jedem Notfall gilt:

  1. Eigenschutz sicherstellen.
  2. Gefahrenbereich erkennen und erforderlichenfalls verlassen oder absperren.
  3. Gefährdete Personen warnen und retten, soweit dies ohne erhebliche Eigengefährdung möglich ist.
  4. Erforderliche interne und externe Hilfe unverzüglich alarmieren.
  5. Erste Hilfe leisten.
  6. Weitere Gefährdungen verhindern oder begrenzen.
  7. Einsatzkräfte einweisen und unterstützen.
  8. Ereignis dokumentieren und erforderliche Folgemaßnahmen veranlassen.

Beschäftigte dürfen sich bei Rettungs-, Lösch- oder Sicherungsmaßnahmen nicht selbst in eine unvertretbare Gefahr begeben.

4.Alarmierung

Die Alarmierung richtet sich nach Art und Ausmaß des Ereignisses.

Mögliche Alarmierungswege:

  • interner Notruf
  • betriebliche Alarmierungsanlage
  • Brandmeldeanlage
  • Telefon oder Mobiltelefon
  • Funk
  • persönliche Alarmierung
  • öffentliche Notrufnummer 112
  • Polizei 110
  • weitere betrieblich festgelegte Stellen

Bei einem externen Notruf sind mindestens mitzuteilen:

  • Wo ist das Ereignis?
  • Was ist geschehen?
  • Wie viele Personen sind betroffen?
  • Welche besonderen Gefahren bestehen?
  • Wer meldet?

Rückfragen der Leitstelle sind abzuwarten.

5.Verantwortlichkeiten

Betriebsleitung:

  • geeignete Notfallorganisation sicherstellen
  • Zuständigkeiten festlegen
  • erforderliche Beschäftigte benennen und qualifizieren
  • funktionsfähige Alarmierungs- und Kommunikationswege sicherstellen
  • notwendige Notfallausrüstung bereitstellen
  • Beschäftigte unterweisen
  • erforderliche Übungen organisieren
  • Notfallkonzepte regelmäßig überprüfen und anpassen

Beschäftigte:

  • betriebliche Alarmierungswege kennen
  • Anweisungen im Notfall befolgen
  • erkannte Notfälle unverzüglich melden
  • nur Maßnahmen durchführen, für die sie geeignet, unterwiesen oder ausgebildet sind
  • Flucht-, Rettungs- und Angriffswege freihalten

Besonders beauftragte Personen können insbesondere sein:

  • Ersthelfer
  • Brandschutzhelfer
  • Evakuierungshelfer
  • Aufsichtspersonal
  • Rettungsschwimmer bzw. rettungsfähiges Personal
  • technische Einsatzverantwortliche
  • Betriebsleitung oder Einsatzleitung
  • Gefahrstoffkundige Personen

Die konkrete Besetzung wird betrieblich festgelegt.

6.Erste Hilfe

Erforderliche Erste-Hilfe-Einrichtungen und -Mittel müssen während des Betriebs erreichbar und einsatzbereit sein.

Dazu können insbesondere gehören:

  • Verbandmaterial
  • AED
  • Rettungsgeräte
  • Augenspüleinrichtungen
  • Notduschen
  • Tragen oder Rettungshilfsmittel
  • Kommunikationsmittel

Art und Umfang ergeben sich aus Gefährdungsbeurteilung und Betriebsbereichen.

7.Räumung und Evakuierung

Ist ein Bereich nicht mehr sicher nutzbar, ist er unverzüglich zu räumen.

Dabei gilt:

  • gefährdete Personen warnen
  • festgelegte Fluchtwege benutzen
  • Aufzüge nicht benutzen, sofern sie nicht ausdrücklich für die Evakuierung vorgesehen sind
  • hilfebedürftige Personen unterstützen
  • gefährdete Bereiche nicht erneut betreten
  • Sammelstellen aufsuchen, sofern vorgesehen
  • Vollständigkeit soweit organisatorisch vorgesehen überprüfen
  • Freigabe durch eine hierzu befugte Stelle abwarten

Eine Teilräumung ist zulässig, wenn die Gefährdung eindeutig auf einen abgegrenzten Bereich beschränkt ist und hierdurch keine zusätzliche Gefährdung entsteht.

8.Unterstützung externer Einsatzkräfte

Für Feuerwehr, Rettungsdienst oder Polizei ist sicherzustellen, dass sie den Ereignisort möglichst schnell erreichen können.

Soweit erforderlich bereithalten bzw. mitteilen:

  • genaue Ereignisstelle
  • Zugang zum Betrieb
  • besondere Gefahren
  • vermisste oder verletzte Personen
  • vorhandene Gefahrstoffe
  • technische Anlagen und Abschaltmöglichkeiten
  • Schlüssel oder Zutrittsmöglichkeiten
  • Lagepläne und Feuerwehrpläne
  • zuständige betriebliche Ansprechperson

9.Absperrung und Wiederbetreten

Gefährdete Bereiche gegen unbeabsichtigtes Betreten sichern.

Wiederfreigabe erst, wenn die Ursache beseitigt wurde und keine unvertretbare Gefährdung mehr besteht.

Je nach Ereignis kann eine Freigabe erforderlich sein durch:

  • Betriebsleitung
  • Technik
  • Feuerwehr
  • Polizei
  • Rettungsdienst
  • Fachfirma
  • Behörde
  • sonstige fachkundige Stelle

10.Betriebsunterbrechung und Schließung

Kann ein sicherer Betrieb nicht gewährleistet werden, ist der betroffene Bereich außer Betrieb zu nehmen.

Eine vollständige Betriebsschließung ist erforderlich, wenn die Gefährdung nicht sicher auf einzelne Bereiche begrenzt werden kann oder wesentliche Voraussetzungen für einen sicheren Betrieb fehlen.

Wirtschaftliche oder organisatorische Gründe dürfen einer erforderlichen Sicherheitsmaßnahme nicht entgegenstehen.

11.Dokumentation und Nachbereitung

Zu prüfen bzw. zu dokumentieren:

  • Ereignisablauf
  • Ursache
  • getroffene Sofortmaßnahmen
  • Personenschäden
  • Sachschäden
  • beteiligte Personen und Stellen
  • Wirksamkeit der Alarmierung
  • Wirksamkeit der Notfallorganisation
  • notwendige Korrekturmaßnahmen
  • erforderliche Anpassung der Gefährdungsbeurteilung
  • erforderliche Unterweisungen
  • mögliche Melde- oder Anzeigepflichten

Schwere oder ungewöhnliche Ereignisse systematisch nachbereiten.

12.Unterweisung und Übungen

Beschäftigte müssen die für ihre Tätigkeit relevanten Notfallmaßnahmen kennen.

Unterweisung insbesondere zu:

  • Alarmierungswegen
  • Verhalten im Notfall
  • Flucht- und Rettungswegen
  • Sammelstellen
  • Erste-Hilfe-Einrichtungen
  • besonderen Gefahren des eigenen Arbeitsbereichs
  • eigenen Aufgaben und Grenzen der Hilfeleistung

Erforderliche Evakuierungs- und Notfallübungen entsprechend Gefährdungsbeurteilung und betrieblichen Gegebenheiten durchführen und auswerten.