Schwimmmeisterraum · Notfallkonzepte

Vergiftung / Gefahrstoffexposition

Mögliche Vergiftung oder Gefahrstoffexposition bei Beschäftigten, Badegästen, Besuchern oder sonstigen anwesenden Personen – insbesondere beim Umgang mit Wasseraufbereitungs-, Reinigungs- und Desinfektionschemikalien sowie bei Gas-, Dampf- oder Chemikalienfreisetzung im Betrieb.

NK-012SpezialbausteinMedizinische NotfälleVersion 1.0Stand 23.8.2026Standardbaustein · fachliche Prüfung erforderlichPflichtbaustein
BäderPraxisNK-012

Medizinische Notfälle

Vergiftung / Gefahrstoffexposition

EIGENSCHUTZ ZUERST
EXPOSITION STOPPEN
STOFF FESTSTELLEN
BEI SCHWEREN SYMPTOMEN 112

Auffälliger Geruch, Dämpfe oder Chemikalienaustritt – Reizungen, Atemnot, Übelkeit, Bewusstseinsstörung

Eigenschutz sicherstellen – Exposition stoppen – Stoff und Aufnahmeweg feststellen

Gefahrenbereich niemals ungeschützt betreten. Lebensrettende Maßnahmen nicht durch die Stoffsuche verzögern.

1

Haut

  • Kontaminierte Kleidung entfernen – Eigenschutz beachten, Kleidung getrennt sichern
  • Haut sofort mit viel Wasser spülen
  • Keine Neutralisationsversuche – bei Verätzung oder stärkeren Beschwerden ärztliche Versorgung bzw. 112

Eigenschutz

  • Gefahrenbereich nicht ungeschützt betreten – Eigenschutz hat Vorrang
  • Keine Rettung aus kontaminierter Atmosphäre ohne geeignete Schutzausrüstung – insbesondere nicht bei Chlorgas
  • Betriebliche Alarm- und Evakuierungsregelung anwenden
Eigenschutz / Gefahrenbereich
Eigenschutz zuerst: Gefahrenbereich nicht ungeschützt betreten, Abstand halten, betriebliche Alarmregelung beachten

Einatmen

  • Person unter Eigenschutz aus der belasteten Atmosphäre bringen
  • Ruhe ermöglichen, Bewusstsein und Atmung überwachen
  • Bei Atemnot, Bewusstseinsstörung oder schweren Symptomen: sofort 112

Augen

  • Auge sofort ausgiebig mit Wasser oder Augenspüleinrichtung spülen – Lider offen halten
  • Kontaktlinsen nur entfernen, wenn die Spülung dadurch nicht verzögert wird; Spülung ohne Unterbrechung fortsetzen
  • Bei ätzenden Stoffen, starken Schmerzen oder Sehbeeinträchtigung: 112
Spülung von Auge und Haut
Sofort mit viel Wasser spülen: Auge ausgiebig mit offenen Lidern, Haut unter fließendem Wasser – nicht verzögern

Verschlucken

  • Mund ausspülen – Erbrechen nicht herbeiführen – keine Milch, Aktivkohle, Neutralisationsmittel oder Hausmittel
  • Wasser nur nach SDB / Giftnotruf bzw. Erste-Hilfe-Regel (Verätzung) und nur bei wacher, sicher schluckfähiger Person; weitere Maßnahmen nach SDB, Giftnotruf oder ärztlicher Anweisung

Bewusstlosigkeit / Atmung

  • Bewusstlos, normale Atmung: Atemwege sichern, stabile Seitenlage, Atmung überwachen, 112
  • Keine normale Atmung: Reanimation nach NK-003, AED nach NK-004 – bei möglicher Kontamination Eigenschutz beachten; Beatmungshilfe / Maske verwenden, wenn verfügbar, Reanimation nicht verzögern

Nicht tun

  • Gefahrenbereich nicht ohne ausreichenden Eigenschutz betreten.
  • Kein Erbrechen herbeiführen.
  • Keine Neutralisationsversuche, keine Hausmittel, keine pauschale Gabe von Milch.
  • Keine eigenmächtige Medikamenten- oder Antidotgabe.
  • Augen- oder Hautspülung nicht unnötig verzögern.
  • Person bei schwerer Symptomatik nicht allein lassen.
  • Sicherheitsdatenblatt und Stoffinformation nicht ignorieren.

Stoff feststellen

  • Stoff, Menge, Aufnahmeweg (eingeatmet, Haut, Auge, verschluckt), Zeitpunkt und Dauer feststellen
  • Etikett, Gebinde, Sicherheitsdatenblatt bereithalten – Rettung nicht durch Stoffsuche verzögern

Giftnotruf

  • Bei nicht unmittelbar lebensbedrohlicher oder unklarer Vergiftung: Giftnotruf kontaktieren – ersetzt bei akuter Lebensgefahr nicht den Notruf 112
  • Zuständige Nummer betrieblich hinterlegt (siehe betriebliche Angaben)

Sicherheitsdatenblatt

  • Stoffbezogene Erste-Hilfe nach SDB Abschnitt 4 und Betriebsanweisung beachten; Sauerstoff oder Antidote nur nach betrieblicher Festlegung und Schulung – lebensrettende Maßnahmen nicht verzögern

Besonderheiten Bäderbetrieb

  • Typische Stoffe: Chlorgas, Natriumhypochlorit, Säuren (pH-Senker), Laugen
  • Chlorgasfreisetzung nicht ungeschützt betreten – Alarm- und Evakuierungsregelung anwenden, betriebliche Erste-Hilfe-Maßnahmen für Reizgase festlegen und Ersthelfer schulen, bei Beschwerden 112
  • Keine Maßnahmen gegen das Sicherheitsdatenblatt

NK-012 · Version 1.0 · Stand 23.08.2026 · BäderPraxis

Fachliche Grundlagen im zugehörigen Fachkonzept.

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1.Anwendungsfall

Dieser Baustein gilt bei jedem begründeten Verdacht auf eine Vergiftung oder Gefahrstoffexposition – wenn ein schädlicher Stoff über die Atemwege, die Haut, die Augen oder den Mund (Verschlucken) in bzw. auf den Körper gelangt ist. Typisch im Bäderbetrieb ist der Kontakt mit Wasseraufbereitungs-, Reinigungs- oder Desinfektionschemikalien, z. B. Chlorgas, Natriumhypochlorit, Säuren (pH-Senker) oder Laugen.

Betriebliches Erste-Hilfe-Personal stellt keine Diagnose und identifiziert keine konkrete Vergiftung. Maßgeblich sind die beobachteten Zeichen, die Situation und der Stoffbezug. Der Leitgedanke lautet: Eigenschutz zuerst, Exposition beenden, Stoff und Aufnahmeweg feststellen, bei schweren Symptomen Notruf 112.

Diese Karte behandelt die unmittelbare Erste Hilfe nach möglicher Gefahrstoffexposition. Sie ersetzt nicht die stoffbezogene Betriebsanweisung und nicht die Angaben in Abschnitt 4 „Erste-Hilfe-Maßnahmen“ des jeweiligen Sicherheitsdatenblatts.

2.Mögliche Anzeichen

An eine Vergiftung oder Gefahrstoffexposition denken bei:

  • Auffälligem Geruch, Dämpfen, Gasen oder einem Chemikalienaustritt.
  • Kontakt mit Reinigungs-, Desinfektions- oder Wasseraufbereitungschemikalien.
  • Aufnahme eines Stoffes über Mund, Atemwege, Haut oder Augen.
  • Husten, Atemnot oder Reizung der Atemwege.
  • Augenreizungen oder starken Schmerzen.
  • Hautreizungen oder Zeichen einer Verätzung.
  • Übelkeit, Erbrechen, Schwindel oder Kopfschmerzen.
  • Benommenheit, Verwirrtheit oder Bewusstseinsstörung.
  • Krampfanfall oder Kollaps.

3.Eigenschutz hat Vorrang

  1. Gefahrenbereich nicht ungeschützt betreten.
  2. Eigenschutz und vorhandene persönliche Schutzausrüstung beachten.
  3. Weitere Exposition sofort beenden, soweit dies gefahrlos möglich ist.
  4. Betroffene Person nur dann aus dem Gefahrbereich bringen, wenn dies ohne erhebliche Eigengefährdung möglich ist.
  5. Bei Gas-, Dampf- oder Chemikalienfreisetzung die technischen und betrieblichen Notfallmaßnahmen (Alarm- und Evakuierungsregelung) anwenden.

Wichtig: Keine Rettung in kontaminierter Atmosphäre ohne geeignete persönliche Schutzausrüstung – insbesondere keine ungeschützte Rettung aus Chlorgas- oder vergleichbaren Gefahrstoffbereichen. Ersthelfer dürfen sich nicht selbst gefährden; ein zweiter Betroffener hilft niemandem.

4.Stoff identifizieren

Soweit ohne Verzögerung möglich feststellen:

  • Welcher Stoff (Produktname bzw. Gefahrstoff)?
  • Konzentration und Menge.
  • Aufnahmeweg: eingeatmet, verschluckt, über die Haut oder über die Augen.
  • Zeitpunkt und Dauer der Einwirkung.

Für Rettungsdienst und Giftnotruf bereithalten:

  • Produktetikett bzw. Gebinde.
  • Sicherheitsdatenblatt.
  • Betriebsanweisung bzw. Gefahrstoffinformation.

Lebensrettende Maßnahmen werden durch die Stoffsuche nicht verzögert.

5.Hautkontakt

  • Kontaminierte Kleidung, Schuhe und Schmuck soweit erforderlich entfernen – Eigenschutz beachten.
  • Haut sofort mit viel Wasser spülen.
  • Kontaminierte Kleidung getrennt sichern.
  • Bei Verätzung oder stärkeren Beschwerden ärztliche Versorgung veranlassen – bei schwerer Symptomatik der Notruf 112.

Keine Neutralisationsversuche durchführen.

6.Augenkontakt

  • Auge sofort und ausgiebig mit geeignetem Wasser oder einer vorhandenen Augenspüleinrichtung spülen.
  • Augenlider dabei möglichst offen halten.
  • Kontaktlinsen nur entfernen, wenn dies leicht möglich ist und die Spülung dadurch nicht verzögert wird.
  • Spülung ohne unnötige Unterbrechung fortsetzen und medizinische Abklärung veranlassen.

Bei stark ätzenden Stoffen, starken Schmerzen, Sehbeeinträchtigung oder schwerer Exposition: Notruf 112. Das Sicherheitsdatenblatt und die betriebliche Stoffinformation sind zu beachten.

7.Einatmen

  • Weitere Exposition sofort beenden.
  • Person unter Eigenschutz aus der belasteten Atmosphäre bringen.
  • Ruhe ermöglichen.
  • Bewusstsein und Atmung fortlaufend überwachen.
  • Bei Atemnot, Bewusstseinsstörung oder schweren Symptomen sofort der Notruf 112.

Wichtig: Spezielle Maßnahmen wie medizinischer Sauerstoff, Antidote oder andere stoffbezogene Maßnahmen werden nur durchgeführt, wenn sie betrieblich festgelegt sind und die eingesetzten Personen dafür geschult wurden. Eine pauschale Sauerstoffgabe ist keine allgemeine Standardmaßnahme dieser Karte.

8.Verschlucken

  • Mund kräftig mit Wasser ausspülen.
  • Erbrechen NICHT herbeiführen.
  • Keine Neutralisationsversuche.
  • Keine Milch, Aktivkohle, Neutralisationsmittel oder sonstigen Hausmittel ohne stoffbezogene Anweisung.
  • Wasser nur entsprechend Sicherheitsdatenblatt / Giftnotruf bzw. bei Verätzungen nach geltender Erste-Hilfe-Regel und nur bei wacher, sicher schluckfähiger Person.
  • Weitere Maßnahmen nach Sicherheitsdatenblatt, Giftnotruf bzw. ärztlicher Anweisung.

Wichtig: Erbrechen nicht herbeiführen. Keine Neutralisation durchführen.

9.Bewusstlosigkeit und Atmung

Bewusstlos + normale Atmung:

  • Atemwege sichern.
  • Stabile Seitenlage.
  • Atmung fortlaufend überwachen.
  • Notruf 112 sicherstellen.

Keine normale Atmung:

  • Sofort Reanimation nach NK-003 beginnen.
  • AED nach NK-004 einsetzen.
  • Notruf 112 sicherstellen, sofern noch nicht geschehen.

Wichtig: Bei möglicher Kontamination Eigenschutz beachten; Beatmungshilfe / Beatmungsmaske verwenden, wenn verfügbar. Lebensrettende Maßnahmen nicht unnötig verzögern.

10.Giftnotruf

Bei nicht unmittelbar lebensbedrohlicher Vergiftung oder unklarem Vergiftungsverdacht wird der Giftnotruf bzw. das zuständige Giftinformationszentrum kontaktiert. Stoff- und Produktinformationen sind bereitzuhalten, die Anweisungen sind zu befolgen.

Wichtig: Der Giftnotruf ersetzt bei akut lebensbedrohlicher Situation nicht den Notruf 112. Diese Karte enthält bewusst keine fest hinterlegte regionale Giftnotrufnummer – die zuständige Nummer bzw. Informationsquelle wird betrieblich hinterlegt (siehe betriebliche Angaben).

11.Besondere Gefahrstoffe im Bäderbetrieb

Im Badbetrieb sind insbesondere Expositionen gegenüber folgenden Stoffen möglich:

  • Chlorgas.
  • Natriumhypochlorit.
  • Säuren, insbesondere pH-Senker.
  • Laugen.
  • Wasseraufbereitungschemikalien.
  • Reinigungs- und Desinfektionsmittel.

Bei Chlorgasfreisetzung:

  • Gefahrenbereich nicht ungeschützt betreten.
  • Betriebliche Chlorgas-Alarm- und Evakuierungsregelung anwenden.
  • Keine Rettung ohne geeignete Schutzausrüstung.
  • Bei Exposition oder Beschwerden der Notruf 112.

Bei Reizgasen wie Chlor können spezielle betriebliche Erste-Hilfe-Maßnahmen erforderlich sein. Diese müssen betrieblich festgelegt und die eingesetzten Ersthelfenden entsprechend geschult sein.

Stoffbezogene Erste-Hilfe-Maßnahmen nach Sicherheitsdatenblatt Abschnitt 4 und Betriebsanweisung beachten. Lebensrettende Sofortmaßnahmen nicht verzögern.

12.Nicht tun

  • Gefahrenbereich nicht ohne ausreichenden Eigenschutz betreten.
  • Kein Erbrechen herbeiführen.
  • Keine Neutralisationsversuche.
  • Keine Hausmittel.
  • Keine pauschale Gabe von Milch.
  • Keine eigenmächtige Medikamenten- oder Antidotgabe.
  • Keine Augen- oder Hautspülung unnötig verzögern.
  • Person bei schwerer Symptomatik nicht allein lassen.
  • Sicherheitsdatenblatt und Stoffinformation nicht ignorieren.

13.Notruf 112

Bei schwerer Symptomatik wird der Rettungsdienst sofort alarmiert – eine Abklärung im Vorfeld ist nicht erforderlich. Beim Notruf sind möglichst Stoffname und Aufnahmeweg zu nennen.

Sofort alarmieren bei:

  • Atemnot.
  • Bewusstseinsstörung oder Bewusstlosigkeit.
  • Krampfanfall.
  • Kollaps.
  • Schwerer Verätzung.
  • Ausgeprägter Augenverletzung.
  • Starker oder zunehmender Symptomatik.
  • Exposition gegenüber hochgefährlichen Stoffen.
  • Größerer Gas- oder Dampfexposition.
  • Unbekanntem Stoff mit deutlichen Beschwerden.
  • Jeder akut bedrohlich wirkenden Situation.

14.Übergabe an den Rettungsdienst

  • Aufenthaltsort, Zugang und aktuelle Lage kurz und ruhig melden; den Zugang frei halten und gegebenenfalls einweisen lassen.
  • Beobachtete Symptome, Stoff, Aufnahmeweg sowie Zeitpunkt und Dauer der Exposition weitergeben.
  • Etikett, Gebinde, Sicherheitsdatenblatt und Betriebsanweisung übergeben.
  • Über durchgeführte Maßnahmen (z. B. Spülung, Lagerung) informieren.
  • Hinweise auf anhaltende Kontamination des Umfelds oder der Kleidung ausdrücklich ansprechen.

15.Nachbereitung

  • Betroffene Person bis zur Übergabe nicht allein lassen; den Zustand weiter beobachten.
  • Einsatzstelle erst nach Rücksprache mit Rettungsdienst, Fachkraft oder Betriebsleitung wieder freigeben; kontaminierte Bereiche und Materialien sichern.
  • Ereignis im betrieblichen Erste-Hilfe-System dokumentieren (Verbandbuch): Stoff, Aufnahmeweg, Symptome, Maßnahmen, Zeiten.
  • Verbrauchtes Erste-Hilfe-Material und Spüleinrichtungen (z. B. Augenspülflaschen) prüfen und ersetzen.
  • Einsatz im Team nachbesprechen; Belastung der Einsatzkräfte beachten (betriebliche Nachsorge).

16.Betriebliche Ergänzungen

Folgende Angaben sind betriebsspezifisch zu hinterlegen (Stammdaten):

  • Interne Notrufnummer / interne Meldewege
  • Giftnotruf / Giftinformation (zuständige Nummer bzw. zentrale Informationsquelle)
  • Erste-Hilfe-Einrichtungen (u. a. Augenspüleinrichtungen)
  • Einweisungspunkt Rettungsdienst

Fachliche Grundlagen

  • DGUV Information 204-007: DGUV Information 204-007 „Handbuch zur Ersten Hilfe“, Kapitel „Vergiftungen und Verätzungen“ · Ausgabe März 2023 (2023.03) · Führende betriebliche Erste-Hilfe-Grundlage bei Vergiftungen und Verätzungen: Eigenschutz beachten, Exposition beenden, bei Verschlucken Mund ausspülen und kein Erbrechen herbeiführen, keine Neutralisation, kontaminierte Haut und Augen mit viel Wasser spülen, bei schweren Symptomen Rettungsdienst, Stoffinformationen (Sicherheitsdatenblatt) bereithalten.
  • DGUV Information 204-006: DGUV Information 204-006 „Anleitung zur Ersten Hilfe“, Kapitel „Vergiftungen“ · Ausgabe Januar 2023 (2023.01) · Weiterhin gültige Grundlage zum Verhalten bei Vergiftungen (Eigenschutz, Exposition beenden, Bewusstsein und Atmung überwachen, Rettungsdienst alarmieren, keine eigenmächtigen Gegenmittel), soweit nicht durch neuere DGUV-Veröffentlichungen konkretisiert.
  • gesund.bund.de: gesund.bund.de „Erste Hilfe bei Vergiftungen“ (Online-Fassung) · Aktuelle Online-Fassung (2026) · Deckungsgleich mit der DGUV-Linie: bei lebensbedrohlicher Situation sofort der allgemeine Notruf 112; der Giftnotruf der Bundesländer berät bei nicht akut lebensbedrohlichen oder unklaren Vergiftungsfällen und ersetzt den Notruf nicht. Keine Abweichungen zum Karteninhalt festgestellt.
  • REACH (EG) Nr. 1907/2006: Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II – Sicherheitsdatenblatt, insbesondere Abschnitt 4 „Erste-Hilfe-Maßnahmen“ · jeweils geltende Fassung · Stoffbezogene Erste-Hilfe-Angaben des Sicherheitsdatenblatts (Abschnitt 4) haben bei konkreten Gefahrstoffen Vorrang vor allgemeinen Maßnahmen dieser Karte.
  • GefStoffV § 14: Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), § 14 Betriebsanweisung · jeweils geltende Fassung · Die stoffbezogene Betriebsanweisung bleibt das führende betriebliche Dokument für den Umgang mit Gefahrstoffen; diese Karte ersetzt sie nicht.
  • ArbSchG § 10: Arbeitsschutzgesetz § 10 „Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen“ · jeweils geltende Fassung

Fachlicher Prüfstand: 23.8.2026