Schwimmmeisterraum · Notfallkonzepte

Augenverletzung / Chemikalienkontakt

Augenverletzungen und Chemikalienkontakt am Auge bei Beschäftigten, Badegästen, Besuchern oder sonstigen anwesenden Personen – insbesondere beim Umgang mit Säuren (pH-Senker), Laugen, Natriumhypochlorit, Chlorprodukten sowie Reinigungs-, Desinfektions- und Wasseraufbereitungschemikalien.

NK-013SpezialbausteinMedizinische NotfälleVersion 1.0Stand 23.8.2026Standardbaustein · fachliche Prüfung erforderlichPflichtbaustein
BäderPraxisNK-013

Medizinische Notfälle

Augenverletzung / Chemikalienkontakt

SOFORT SPÜLEN
GESUNDES AUGE SCHÜTZEN
BEI VERÄTZUNG 112

Chemikalie, Reinigungsmittel oder Fremdkörper im Auge – Brennen, Schmerzen, Tränenfluss, Sehverschlechterung

SOFORT SPÜLEN – nicht erst Sicherheitsdatenblatt oder Vorgesetzte suchen

Die ersten Sekunden und Minuten sind entscheidend. Die Spülung niemals verzögern, um erst den Stoff zu identifizieren.

1

Augenspülung

10–20 min

Spüldauer

  • Betroffenes Auge liegt unten – Kopf zur betroffenen Seite neigen
  • Spülwasser fließt vom gesunden Auge weg
  • Lider offen halten, ohne Unterbrechung spülen
  • Kontaktlinsen nur entfernen, wenn ohne Verzögerung möglich
Augenspülung: richtige Kopfhaltung
Kopf zur betroffenen Seite neigen – betroffenes Auge unten, Spülwasser fließt vom gesunden Auge weg
2

Chemikalie im Auge

  • Eigenschutz beachten – geeignete Schutzhandschuhe
  • SOFORT mit viel sauberem, möglichst fließendem Wasser spülen – Lider offen halten
  • Betroffenes Auge unten – Spülwasser fließt vom gesunden Auge weg
  • Kontaktlinsen nur entfernen, wenn die Spülung dadurch nicht verzögert wird

Nach dem Spülen

  • Unverzügliche medizinische Versorgung veranlassen
  • Notruf 112 bei schwerer Verätzung, starken Schmerzen, Sehverschlechterung, eingedrungenem Fremdkörper, Bewusstseinsstörung, Atemnot oder akut bedrohlicher Situation
  • Produktname, Etikett und Sicherheitsdatenblatt (Abschnitt 4) bereithalten
  • Bei chemischer Verätzung: Auge keimfrei abdecken – Versorgung nicht verzögern

Mechanische Verletzung / Fremdkörper

  • Auge nicht reiben – Person und Auge ruhig halten
  • Nur lose oberflächliche Partikel gefahrlos entfernen oder ausspülen
  • Tief sitzende oder festsitzende Fremdkörper NICHT entfernen – kein Druck auf das Auge
  • Augenärztliche bzw. notfallmedizinische Versorgung veranlassen

Eingedrungener Fremdkörper

  • NICHT herausziehen – nicht drücken – nicht manipulieren
  • Gegenstand gegen weitere Bewegung schützen
  • Sofort 112 – Person nicht selbst fahren lassen

Notruf 112

sofort alarmieren bei

  • Chemikalienverätzung des Auges
  • Schwere Schmerzen oder ausgeprägte Schwellung
  • Sehverschlechterung, verschwommenes Sehen, Doppelbilder
  • Eingedrungener oder tiefsitzender Fremdkörper
  • Anhaltende Beschwerden trotz ausgiebiger Spülung
  • Bewusstseinsstörung oder Atemnot
  • Melden: Stoffname bzw. Produktname und Aufnahmeweg

Nicht tun

  • Spülung niemals verzögern.
  • Auge nicht reiben.
  • Keine Neutralisation – keine Säure mit Lauge oder Lauge mit Säure ausgleichen.
  • Keine fremden Tropfen, Salben oder Hausmittel.
  • Eingedrungene Fremdkörper nicht herausziehen – kein Druck auf das verletzte Auge.
  • Kontaktlinsenentfernung nicht erzwingen.
  • Person bei schwerer Augenverletzung nicht selbst fahren lassen.

Augendusche / Augenspülung

  • Vorhandene Augendusche sofort benutzen – Lider offen halten, ggf. zweite Person hinzuziehen
  • Keine entfernte Augendusche aufsuchen, wenn dadurch Zeit verloren geht – sofort anderes sauberes Wasser
  • Keine ungeprüften Neutralisationslösungen

Besonderheiten Bäderbetrieb

  • Typische Stoffe: Säuren (pH-Senker), Laugen, Natriumhypochlorit, Reinigungs- und Desinfektionsmittel
  • Sofortiges Spülen hat Vorrang vor administrativen Schritten
  • Ersetzt nicht Betriebsanweisung, Sicherheitsdatenblatt (Abschnitt 4) und betriebliche Augenspülregelung

NK-013 · Version 1.0 · Stand 23.08.2026 · BäderPraxis

Fachliche Grundlagen im zugehörigen Fachkonzept.

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1.Anwendungsfall

Dieser Baustein gilt bei jeder möglichen Augenverletzung und bei jedem Eintrag von Chemikalien, Reinigungs- oder Desinfektionsmitteln ins Auge. Er unterscheidet zwei Lagen: den Chemikalienkontakt (Verätzungsgefahr – hier zählt jede Sekunde) und die mechanische Verletzung (Stoß, Schnitt, Splitter oder Fremdkörper).

Betriebliches Erste-Hilfe-Personal stellt keine Diagnose und bewertet keine Schweregrade. Maßgeblich sind die beobachteten Zeichen und die Situation. Der Leitgedanke bei Chemikalienkontakt lautet: sofort spülen, gesundes Auge schützen, medizinische Versorgung sicherstellen.

Diese Karte ersetzt nicht die stoffbezogene Betriebsanweisung, nicht Abschnitt 4 „Erste-Hilfe-Maßnahmen“ des jeweiligen Sicherheitsdatenblatts und nicht vorhandene betriebliche Augenspülregelungen.

2.Mögliche Anzeichen

An eine Augenverletzung oder einen Chemikalienkontakt denken bei:

  • Chemikalie oder Reinigungsmittel ins Auge gelangt.
  • Starkem Brennen oder Schmerzen im Auge.
  • Rötung und starkem Tränenfluss.
  • Sehverschlechterung oder verschwommenem Sehen.
  • Lichtempfindlichkeit.
  • Fremdkörpergefühl oder sichtbarem Fremdkörper.
  • Schnitt-, Stoß- oder Splitterverletzung am Auge.
  • Die Person kann das Auge kaum öffnen.

3.Chemikalienkontakt – sofort spülen

  1. Eigenschutz beachten, insbesondere geeignete Schutzhandschuhe.
  2. Spülung sofort beginnen – nicht erst Sicherheitsdatenblatt oder Vorgesetzte suchen.
  3. Betroffenes Auge bei geöffneten Lidern mit viel sauberem, möglichst fließendem Wasser spülen.
  4. Spüldauer grundsätzlich 10–20 Minuten bzw. nach stoffbezogener Vorgabe länger.
  5. Kopf so halten, dass das betroffene Auge tiefer liegt und das Spülwasser vom gesunden Auge wegfließt – das gesunde Auge vor kontaminiertem Spülwasser schützen.
  6. Kontaktlinsen nur entfernen, wenn dies leicht möglich ist und die Spülung dadurch nicht verzögert wird.
  7. Spülung ohne unnötige Unterbrechung durchführen.

Wichtig: Die ersten Sekunden und Minuten sind entscheidend. Die Spülung wird niemals verzögert, um erst den Stoff exakt zu identifizieren. Die stoffbezogene Spüldauer und besondere Maßnahmen ergeben sich aus Abschnitt 4 des Sicherheitsdatenblatts.

4.Nach dem Spülen

  • Unverzügliche medizinische Versorgung veranlassen.
  • Notruf 112 bei schwerer Verätzung, starken Schmerzen, deutlicher Sehverschlechterung, eingedrungenem Fremdkörper, Bewusstseinsstörung, Atemnot oder anderer akut bedrohlicher Situation.
  • Produktname, Etikett und Sicherheitsdatenblatt (Abschnitt 4) für die weitere Behandlung bereithalten.
  • Bei chemischer Augenverätzung kann das betroffene Auge nach dem Spülen keimfrei abgedeckt werden – die konkrete Versorgung darf die medizinische Weiterbehandlung nicht verzögern.

Hinweis: Das Abdecken nach DGUV bezieht sich auf chemische Verätzungen. Bei leichten mechanischen Hornhautverletzungen wird kein routinemäßiger Augenverband angelegt.

5.Mechanische Augenverletzung

Bei Stoß, Splitter, Schnitt oder Fremdkörper:

  • Auge nicht reiben.
  • Person ruhig halten und das Auge möglichst ruhig halten.
  • Sichtbare oberflächliche lose Partikel nur dann entfernen oder ausspülen, wenn dies gefahrlos und ohne Manipulation am Auge möglich ist.
  • Tief sitzende, eingedrungene oder festsitzende Fremdkörper nicht entfernen.
  • Keinen Druck auf das verletzte Auge ausüben.
  • Augenärztliche bzw. notfallmedizinische Versorgung veranlassen.

6.Eingedrungener Fremdkörper

Bei sichtbar eingedrungenem Gegenstand:

  • Gegenstand nicht herausziehen.
  • Nicht drücken und nicht am Gegenstand manipulieren.
  • Gegenstand soweit praktikabel gegen weitere Bewegung schützen.
  • Sofort Notruf 112 bzw. dringende notfallmedizinische Versorgung.
  • Person nicht selbst fahren lassen.

Wichtig: Es wird keine komplizierte Fremdkörperfixierung durch Laien verlangt. Der Gegenstand wird lediglich vor weiterer Bewegung geschützt, die weitere Versorgung erfolgt notfallmedizinisch.

7.Augendusche und Augenspülung

Wenn eine betriebliche Augendusche vorhanden ist:

  • Augendusche sofort benutzen.
  • Wasserfluss so einstellen, dass das Auge gründlich gespült wird; Lider offen halten.
  • Bei Bedarf eine zweite Person unterstützen lassen.

Wenn keine Augendusche unmittelbar verfügbar ist:

  • Sofort anderes sauberes Wasser verwenden.
  • Nicht erst zu einer entfernten Augendusche laufen, wenn dadurch wertvolle Zeit verloren geht.

Es werden keine ungeprüften Neutralisationslösungen verwendet.

8.Besondere Chemikalien im Bäderbetrieb

Besonders relevant im Bäderbetrieb:

  • Säuren, insbesondere pH-Senker.
  • Laugen.
  • Natriumhypochlorit und Chlorprodukte.
  • Reinigungs- und Desinfektionsmittel.
  • Wasseraufbereitungschemikalien.

Wichtig: Bei Gefahrstoffkontakt hat das sofortige Spülen Vorrang vor administrativen Schritten. Diese Karte ersetzt nicht die stoffbezogene Betriebsanweisung, nicht Abschnitt 4 des Sicherheitsdatenblatts und nicht vorhandene betriebliche Augenspülregelungen. Es werden keine allgemeinen Maßnahmen erfunden, die einem konkreten Sicherheitsdatenblatt widersprechen könnten.

9.Bewusstlosigkeit und Atmung

Falls zusätzlich Bewusstlosigkeit oder schwere Allgemeinsymptome auftreten, gelten die Grundbausteine: Bewusstlose Person mit normaler Atmung – Atemwege sichern, stabile Seitenlage, Atmung fortlaufend überwachen, Notruf 112. Bewusstlose Person ohne normale Atmung – sofort Reanimation nach NK-003, AED nach NK-004, Notruf 112 sicherstellen.

Lebensrettende Maßnahmen haben Vorrang vor der Augenversorgung.

10.Nicht tun

  • Spülung nicht verzögern.
  • Auge nicht reiben.
  • Keine Säure mit Lauge oder Lauge mit Säure „neutralisieren“.
  • Keine fremden Tropfen, Salben oder Hausmittel einsetzen.
  • Keine eingedrungenen Fremdkörper herausziehen.
  • Keinen Druck auf ein schwer verletztes Auge ausüben.
  • Kontaktlinsenentfernung nicht erzwingen.
  • Person bei schwerer Augenverletzung nicht selbst fahren lassen.

11.Notruf 112

Notruf 112 sofort bei:

  • Chemikalienverätzung mit stark ätzendem oder unbekanntem Gefahrstoff.
  • Schweren Schmerzen.
  • Deutlicher Sehverschlechterung oder Sehverlust.
  • Tief sitzendem oder eingedrungenem Fremdkörper.
  • Schnitt- oder Stichverletzung des Auges.
  • Auffälliger Formveränderung des Auges.
  • Größerer Blutung.
  • Bewusstseinsstörung.
  • Gleichzeitiger schwerer Gesichts- oder Kopfverletzung.
  • Jeder akut bedrohlich wirkenden Situation.

Bei weniger schweren mechanischen Augenverletzungen wird eine unverzügliche augenärztliche Abklärung organisiert.

12.Übergabe an den Rettungsdienst

  • Aufenthaltsort, Zugang und aktuelle Lage kurz und ruhig melden; den Zugang frei halten und gegebenenfalls einweisen lassen.
  • Stoff bzw. Verletzungsmechanismus, betroffenes Auge und Beginn der Spülung weitergeben.
  • Produktname, Etikett und Sicherheitsdatenblatt übergeben.
  • Über durchgeführte Maßnahmen (Spüldauer, Abdeckung, Lagerung) informieren.

13.Nachbereitung

  • Betroffene Person bis zur Übergabe nicht allein lassen; den Zustand weiter beobachten.
  • Ereignis im betrieblichen Erste-Hilfe-System dokumentieren (Verbandbuch): Stoff bzw. Mechanismus, betroffenes Auge, Spüldauer, Maßnahmen, Zeiten.
  • Verbrauchtes Erste-Hilfe-Material und Augenspüleinrichtungen prüfen und ersetzen.
  • Einsatz im Team nachbesprechen; Belastung der Einsatzkräfte beachten (betriebliche Nachsorge).

14.Betriebliche Ergänzungen

Folgende Angaben sind betriebsspezifisch zu hinterlegen (Stammdaten):

  • Interne Notrufnummer / interne Meldewege
  • Erste-Hilfe-Einrichtungen (u. a. Augenduschen und Augenspüleinrichtungen)
  • Einweisungspunkt Rettungsdienst

Fachliche Grundlagen

  • DGUV Information 204-007: DGUV Information 204-007 „Handbuch zur Ersten Hilfe“, Abschnitt „Augenverätzungen“ · Ausgabe März 2023 (2023.03) · Führende betriebliche Erste-Hilfe-Grundlage bei Augenverätzungen: Eigenschutz beachten, Auge gründlich 10–20 Minuten mit fließendem Wasser spülen, gesundes Auge schützen, Rettungsdienst alarmieren, nach dem Spülen keimfreie Abdeckung möglich.
  • DGUV Information 204-006: DGUV Information 204-006 „Anleitung zur Ersten Hilfe“, Abschnitt „Verätzungen – Augen“ · Ausgabe Januar 2023 (2023.01) · Nennt bei Augenverätzungen ausdrücklich das sofortige, ausgiebige Spülen über ca. 10–20 Minuten; die Ausgabe wurde an DGUV 204-007 und aktuelle GRC-Empfehlungen angepasst und ist mit dem Karteninhalt deckungsgleich.
  • gesund.bund.de: gesund.bund.de „Augenverletzungen“ und „Erste Hilfe bei Verätzungen“ (Online-Fassungen) · Aktuelle Online-Fassung (2026) · Bei Chemikalien im Auge: sofort und ausgiebig spülen, gesundes Auge schützen, ärztliche Versorgung. Bei leichten mechanischen Hornhautverletzungen wird kein routinemäßiger Augenverband empfohlen – daher gilt die Abdeckung dieser Karte nur im Kontext chemischer Verätzungen.
  • REACH (EG) Nr. 1907/2006: Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II – Sicherheitsdatenblatt, insbesondere Abschnitt 4 „Erste-Hilfe-Maßnahmen“ · jeweils geltende Fassung · Stoffbezogene Erste-Hilfe-Angaben des Sicherheitsdatenblatts (Abschnitt 4) – insbesondere zur Spüldauer und zu besonderen Maßnahmen – haben bei konkreten Gefahrstoffen Vorrang vor allgemeinen Angaben dieser Karte.
  • ArbSchG § 10: Arbeitsschutzgesetz § 10 „Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen“ · jeweils geltende Fassung

Fachlicher Prüfstand: 23.8.2026