Schwimmmeisterraum · Notfallkonzepte

Chlorgasaustritt / Chlorgasalarm

Chlorgasaustritt oder Chlorgasalarm an Chlorgasanlagen des Bäderbetriebs (Chlorgasraum, Dosieranlage, Chlorgasflaschen, Armaturen und Leitungen) – für alle Beschäftigten und anwesenden Personen.

NK-014Szenario-BausteinGefahrstoff- und ChemieunfälleVersion 1.0Stand 23.8.2026Standardbaustein · fachliche Prüfung erforderlichPflichtbaustein
BäderPraxisNK-014

Gefahrstoff- und Chemieunfälle

Chlorgasaustritt / Chlorgasalarm

ALARM
RAUS
NICHT BETRETEN
112

Chlorgasalarm / Chlorgasaustritt

Gefahrenbereich sofort verlassen – Andere warnen – 112 / Feuerwehr

Hinweise: Gaswarnanlage löst aus · stechender Chlorgeruch · sichtbare Leckage. Alarm der Gaswarnanlage als real behandeln, bis fachkundige Klärung erfolgt. Keine Geruchsprobe.

Person im Gefahrenbereich

Person kann selbst herauskommen

  1. Sofort herausführen
  2. In unbelasteten Bereich bringen
  3. Beschwerden beobachten
  4. Bei Atemnot, Bewusstseinsstörung, Augenreizung oder stärkerer Exposition: 112

Person liegt im Bereich / wird vermisst

  1. NICHT ungeschützt hineingehen
  2. 112 / Feuerwehr – genaue Lage mitteilen
  3. Informationen zu Anlage und Stoff bereitstellen

Sofort tun

  • Gefahrenbereich sofort verlassen
  • Andere warnen
  • Zugang absperren
  • 112 / Feuerwehr nach betrieblicher Alarmregelung
  • Rettungsdienst / Feuerwehr einweisen
  • Betriebliche Alarm- und Evakuierungsregelung anwenden

Eigenschutz

  • KEINE UNGESCHÜTZTE RETTUNG
  • Chlorgasraum / kontaminierten Bereich nicht ohne geeignete Schutzausrüstung betreten
  • Keine Rettung aus gasbelasteter Atmosphäre ohne geeigneten Atemschutz
  • Rettungs- / Abdichtmaßnahmen nur durch dafür ausgebildete, ausgerüstete und betrieblich vorgesehene Personen

Medizinische Folgen

  • Person aus der Exposition bringen – nur ohne Eigengefährdung
  • Bewusstlos + normale Atmung → NK-003: stabile Seitenlage, Atmung überwachen
  • Keine normale Atmung → 112, sofort Reanimation / AED nach NK-004 – nur im sicheren, nicht kontaminierten Bereich
  • Weitere Erste Hilfe nach NK-012 „Vergiftung / Gefahrstoffexposition“

Nicht tun

  • Nicht ungeschützt betreten.
  • Keine Geruchsprobe.
  • Keine ungeschützte Personenrettung.
  • Leck nicht eigenmächtig abdichten.
  • Armaturen / Flaschen nicht ohne sichere Freigabe manipulieren.
  • Sicherheitseinrichtungen nicht außer Kraft setzen.
  • Alarm nicht eigenmächtig zurücksetzen.
  • Bereich nicht eigenmächtig freigeben.

Technische Einrichtungen

  • Vorhandene technische Sicherheitseinrichtungen nur nach betrieblicher Regelung und ohne Betreten des Gefahrenbereichs bedienen – Details im Fachkonzept.

Evakuierung / Absicherung

  • Betroffenen Bereich räumen, Personen fernhalten
  • Betriebliche Evakuierungsregelung anwenden
  • Keine Personen durch möglicherweise belastete Bereiche führen

Freigabe des Bereichs

  • Wiederbetreten erst nach Beseitigung der Ursache und Freigabe durch die zuständige fachkundige Stelle.
  • Fehlender Geruch oder verstummter Alarm sind keine Freigabe.

NK-014 · Version 1.0 · Stand 23.08.2026 · BäderPraxis

Fachliche Grundlagen im zugehörigen Fachkonzept.

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Fachkonzept anzeigen

1.Anwendungsfall und Abgrenzung

Dieser Baustein gilt bei jedem begründeten Verdacht auf eine Chlorgasfreisetzung – insbesondere bei Ansprechen der Chlorgaswarnanlage, bei einer Störung oder Leckage an der Chlorgasanlage sowie bei beschädigten Chlorgasflaschen, Armaturen oder Leitungen.

Die Karte beschreibt die ersten sicheren Sofortmaßnahmen für Beschäftigte: Alarm, Räumung, Absperrung, Eigenschutz und Alarmierung der Feuerwehr. Sie ersetzt nicht die Gefährdungsbeurteilung, nicht die Betriebsanweisung Chlorgas, nicht die Betriebs- oder Herstelleranleitung der Chlorgasanlage, nicht den Alarm- und Gefahrenabwehrplan, nicht den Feuerwehrplan, nicht die Unterweisung und nicht die konkrete Rettungs- und Atemschutzorganisation des Betriebs.

Die Erste Hilfe nach einer tatsächlichen oder vermuteten Chlorgasexposition ist im Baustein NK-012 „Vergiftung / Gefahrstoffexposition“ beschrieben; für Bewusstlosigkeit und Reanimation gelten NK-003 und NK-004 – stets nur im sicheren, nicht kontaminierten Bereich.

2.Erkennen / Auslöser

Mögliche Hinweise auf eine Chlorgasfreisetzung:

  • Chlorgaswarnanlage / Gasalarm spricht an.
  • Störung oder Leckage an der Chlorgasanlage.
  • Beschädigte Chlorgasflasche, Armatur oder Leitung.
  • Stechender chlorartiger Geruch.
  • Sichtbare oder vermutete Gasfreisetzung.
  • Husten, Augenreizung oder Atembeschwerden bei Personen im Bereich.

Wichtig: Nicht versuchen, eine vermutete Freisetzung durch eine Geruchsprobe zu bestätigen. Der Alarm der Gaswarnanlage ist als reale Gefahr zu behandeln, bis die Situation fachkundig geklärt ist.

3.Sofortmaßnahmen

  1. Gefahrenbereich unverzüglich verlassen.
  2. Andere Personen warnen und aus dem gefährdeten Bereich fernhalten.
  3. Türen zum Chlorgasraum / Gefahrenbereich nicht unnötig öffnen.
  4. Gefahrenbereich absperren bzw. den Zutritt verhindern.
  5. Betriebliche Chlorgas-Alarm- und Notfallorganisation auslösen.
  6. Feuerwehr / Notruf 112 nach betrieblicher Alarmregelung alarmieren.
  7. Technische Rufbereitschaft / verantwortliche Stelle informieren.
  8. Personenanzahl und mögliche Vermisste feststellen, ohne den Gefahrenbereich erneut zu betreten.

4.Eigenschutz – absolute Priorität

  • Chlorgasraum oder kontaminierten Bereich NICHT ohne geeignete Schutzausrüstung betreten.
  • Keine Rettung aus gasbelasteter Atmosphäre ohne geeigneten Atemschutz.
  • Filtergeräte sind nicht pauschal als geeigneter Schutz anzusehen.
  • Rettungs- oder Abdichtmaßnahmen nur durch dafür ausgebildete, ausgerüstete und betrieblich vorgesehene Personen.
  • Keine spontane „kurze“ Kontrolle im Chlorgasraum.

Kernaussage: KEINE UNGESCHÜTZTE RETTUNG. Wer ungeschützt in die gasbelastete Atmosphäre geht, wird selbst zum Betroffenen und hilft niemandem.

5.Personen im Gefahrenbereich

Wenn Personen den Bereich selbstständig verlassen können:

  • Sofort aus dem Gefahrenbereich führen.
  • Möglichst in einen unbelasteten Bereich / Frischluftbereich bringen.
  • Belastung beenden.
  • Beschwerden beurteilen.
  • Bei Husten, Atemnot, Augenreizung oder anderen Beschwerden medizinische Versorgung bzw. Notruf 112 entsprechend dem Schweregrad.

Wenn eine Person im Chlorgasbereich liegt oder vermisst wird:

  • NICHT ungeschützt hineingehen.
  • Feuerwehr / geeignete Einsatzkräfte informieren.
  • Genaue Lage der Person mitteilen.
  • Vorhandene Informationen zu Anlage, Zugang und Stoff bereitstellen.

6.Medizinische Folgen

Nach tatsächlicher oder vermuteter Chlorgasexposition:

  • Betroffene Person aus der Exposition bringen, sofern ohne Eigengefährdung möglich.
  • Ruhe ermöglichen.
  • Bewusstsein und Atmung überwachen.
  • Bei Atemnot, Bewusstseinsstörung oder stärkerer Exposition sofort Notruf 112.
  • Medizinische Beurteilung veranlassen.

Bei fehlender normaler Atmung:

  • Reanimation nach NK-003 nur in sicherem, nicht kontaminiertem Bereich.
  • AED nach NK-004 einsetzen.
  • Eigenschutz hat Vorrang – keine ungesicherte Reanimation innerhalb des Gefahrenbereichs.

Für alle weiteren Erste-Hilfe-Maßnahmen gilt NK-012 „Vergiftung / Gefahrstoffexposition“.

7.Technische Maßnahmen

Es werden ausschließlich vorhandene und betrieblich festgelegte Sicherheitseinrichtungen berücksichtigt. Je nach Anlage können relevant sein: automatische Chlorgaswarnanlage, technische Lüftung / Absaugung, Not-Aus- / Absperreinrichtungen, Chlorgasneutralisationsanlage, fernbedienbare Sicherheitseinrichtungen.

Wichtig: Es wird keine allgemeine Anweisung erteilt, technische Einrichtungen manuell zu bedienen, wenn dies ein Betreten des Gefahrenbereichs erfordern würde. Es werden nur Maßnahmen dargestellt, die von außerhalb des Gefahrenbereichs sicher ausgelöst werden können oder die für besonders geschulte und ausgerüstete Personen vorgesehen sind. Keine anlagenspezifische Funktion wird erfunden – maßgeblich sind ausschließlich die betriebliche Festlegung und die Herstelleranleitung der Anlage.

8.Evakuierung / Absicherung

Bei möglicher Ausbreitung:

  • Betroffene Betriebsbereiche räumen.
  • Personen aus gefährdeten Bereichen fernhalten.
  • Betriebliche Evakuierungsregelung anwenden.
  • Windrichtung / Gebäudeausbreitung nur berücksichtigen, soweit dies im betrieblichen Notfallkonzept vorgesehen ist.
  • Keine Personen durch möglicherweise belastete Bereiche führen.

Eine allgemeine Aussage wie „nach oben oder unten flüchten“ wird bewusst nicht getroffen – die Fluchtrichtung ist betriebsspezifisch zu prüfen und im betrieblichen Notfallkonzept festzulegen.

9.Freigabe des Bereichs

Der Gefahrenbereich darf erst wieder betreten bzw. freigegeben werden, wenn die Ursache beseitigt, eine gefährliche Chlorgaskonzentration ausgeschlossen und die Freigabe durch die dafür zuständige fachkundige Stelle erfolgt ist.

Keine eigenständige Freigabe allein aufgrund von:

  • Fehlendem Geruch.
  • Verstummter Warnanlage.
  • Kurzer Wartezeit.

10.Nicht tun

  • Chlorgasraum nicht ungeschützt betreten.
  • Keine Geruchsprobe durchführen.
  • Keine ungeschützte Personenrettung.
  • Kein Leck eigenmächtig abdichten.
  • Keine Armaturen oder Flaschen ohne sichere Freigabe manipulieren.
  • Keine technischen Sicherheitseinrichtungen außer Kraft setzen.
  • Alarm nicht zurücksetzen, bevor die Ursache geklärt ist.
  • Bereich nicht eigenmächtig wieder freigeben.
  • Personen mit Beschwerden nicht allein lassen.

11.Betriebliche Ergänzungen

Folgende Angaben sind betriebsspezifisch zu hinterlegen (Stammdaten):

  • Interne Notruf- / Alarmnummer
  • Technische Rufbereitschaft
  • Standort Chlorgasanlage / Chlorgasraum
  • Sammelstelle
  • Feuerwehrzufahrt / Einweisungspunkt
  • Vorhandene besondere Sicherheitseinrichtungen
  • Zuständige Stelle für die Freigabe nach dem Ereignis

Fachliche Grundlagen

  • DGUV Information 213-040: DGUV Information 213-040 „Gefahrstoffe bei der Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser“, insbesondere Abschnitte zu Chlorgas und zum Verhalten bei Betriebsstörungen · Ausgabe Juni 2020 (2020.06) · Führende bäderspezifische Grundlage für Chlorgasanlagen: Gaswarnanlage als Auslöser ernst nehmen, Gefahrenbereich räumen und absperren, betriebliche Alarm- und Notfallorganisation auslösen, Feuerwehr alarmieren, kein Betreten ohne geeignete Schutzausrüstung, keine ungeschützte Rettung, technische Einrichtungen nur nach betrieblicher Festlegung und Herstelleranleitung.
  • DGUV Regel 107-001: DGUV Regel 107-001 „Betrieb von Bädern“, insbesondere Anforderungen an Chlorgasanlagen, Gefahrstoffbereiche und die Notfallorganisation · Jeweils aktuelle Fassung · Rahmen für Betreiberpflichten im Bäderbetrieb: Gefahrstoffbereiche kennzeichnen und sichern, Notfallorganisation festlegen, Beschäftigte unterweisen. Deckungsgleich mit der Kartenlogik (Räumen – Absperren – Alarmieren – keine ungeschützte Rettung).
  • GefStoffV: Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), insbesondere Anforderungen an Schutzmaßnahmen, Betriebsanweisung und Unterweisung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen · Fassung nach der Änderungsverordnung vom 17.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 337), Berichtigung BGBl. 2026 I Nr. 44 · Die GefStoffV wurde Ende 2025 geändert bzw. neu gefasst. Die BAuA weist darauf hin, dass einzelne TRGS derzeit an die neue GefStoffV angepasst werden; bis zur Anpassung sind die Überleitungshilfen des AGS zu beachten. Dieser Übergangsstand ist bei Rechtsbezügen zu dokumentieren.
  • TRGS 500: TRGS 500 „Schutzmaßnahmen“ · Ausgabe September 2019, aktuell bei der BAuA geführt (Anpassung an die neu gefasste GefStoffV im Gange) · Grundlage für das Maßnahmenkonzept (Stopprinzip: Gefährdung beseitigen, bevor sie beherrscht wird): Quellabschottung, Lüftung, organisatorische Maßnahmen und persönliche Schutzausrüstung in dieser Rangfolge – deckt sich mit der Kartenlogik (Räumen/Absperren vor technischen Eingriffen, Eigenschutz vor Rettung).
  • TRGS 510: TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ · Ausgabe Dezember 2020 (GMBl 2021), aktuell bei der BAuA geführt (Anpassung an die neu gefasste GefStoffV im Gange) · Grundlage für den Umgang mit Chlorgasflaschen als ortsbewegliche Behälter: beschädigte Flaschen, Armaturen und Leitungen als mögliche Auslöser; keine Manipulation an Armaturen oder Flaschen ohne sichere Freigabe.
  • ArbSchG § 10: Arbeitsschutzgesetz § 10 „Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen“ · jeweils geltende Fassung

Fachlicher Prüfstand: 23.8.2026