Schwimmmeisterraum · Notfallkonzepte

Austritt / Leckage flüssiger Wasseraufbereitungschemikalien

Austritt oder Leckage flüssiger Wasseraufbereitungschemikalien im Bäderbetrieb (Dosier-, Lager- und Technikbereiche; Gebinde, Kanister, Leitungen, Schläuche, Armaturen und Pumpen) – für alle Beschäftigten und anwesenden Personen.

NK-015Szenario-BausteinGefahrstoff- und ChemieunfälleVersion 1.0Stand 23.8.2026Standardbaustein · fachliche Prüfung erforderlichPflichtbaustein
BäderPraxisNK-015

Gefahrstoff- und Chemieunfälle

Austritt / Leckage flüssiger Wasseraufbereitungschemikalien

ABSTAND HALTEN
BEREICH SICHERN
STOFF NICHT BERÜHREN

Flüssigkeit tritt aus Gebinde, Leitung oder Dosieranlage aus – beißender Geruch oder Reizwirkung

Abstand halten – Bereich sichern – Stoff nicht berühren

Unbekannte Flüssigkeit nicht aufwischen, nicht am Geruch prüfen und nicht eigenmächtig behandeln.

Freisetzung beurteilen

Kleine, bekannte und beherrschbare Leckage – nur tätig werden, wenn ALLE Punkte erfüllt sind: Stoff eindeutig bekannt · keine gefährliche Reaktion · keine gefährliche Dampf- / Gasentwicklung · geeignete PSA vorhanden · Vorgehen betrieblich geregelt · Person unterwiesen · geeignetes, stoffverträgliches und laut Betriebsanweisung / Sicherheitsdatenblatt vorgesehenes Bindemittel vorhanden

  1. Ausbreitung begrenzen
  2. Vorgesehenes Bindemittel / Hilfsmittel einsetzen
  3. Material fachgerecht aufnehmen
  4. Bereich nach betrieblicher Regelung reinigen
  5. Keine improvisierten Verfahren

Größere oder unklare Freisetzung – z. B.: unbekannter Stoff · größere Menge · mehrere Gebinde betroffen · Reizwirkung / Dämpfe · Beschwerden bei Personen · mögliche chemische Reaktion · Gasfreisetzung · Lage nicht sicher beherrschbar

  1. Zurückziehen
  2. Bereich sichern / räumen
  3. Niemand ungeschützt hinein
  4. Betriebliche Notfallorganisation auslösen
  5. 112 / Feuerwehr nach betrieblicher Alarmregelung
  6. Nur fachkundige und ausgerüstete Kräfte einsetzen

Stoff feststellen

  • NUR AUS SICHERER POSITION – keine Annäherung an die Leckage nur zur Stoffidentifikation
  • Informationsquellen: Gebinde- / Produktkennzeichnung, Anlagenzuordnung, Betriebsanweisung, Sicherheitsdatenblatt
  • Keine Geruchsprobe
  • Lebensrettende Maßnahmen und Alarmierung niemals durch die Stoffsuche verzögern

Säure + Hypochlorit

  • = CHLORGASGEFAHR – Säure (pH-Senker) und Hypochlorit dürfen niemals zusammenkommen
  • Verdacht auf Vermischung oder Gasfreisetzung: sofort zurückziehen, Bereich räumen, 112 / Feuerwehr
  • NK-014 „Chlorgasaustritt / Chlorgasalarm“ anwenden
  • Keine Neutralisation – keine Verdünnung – keine Stoffe zusammenkippen oder zusammenkehren

Eigenschutz

  • NICHT UNGESCHÜTZT BESEITIGEN
  • Chemikalie nicht ohne geeignete PSA berühren
  • Keine improvisierte Neutralisation
  • Keine ungeschützte Lecksuche
  • Keine Rettung in gefährdeter Atmosphäre ohne geeignete Schutzausrüstung
  • Keine „kurze Kontrolle“ bei unbekannter Reizwirkung

Personenkontakt

  • Person aus der Exposition bringen, sofern ohne Eigengefährdung möglich – Helfer-Eigenschutz ausdrücklich beachten
  • Kontaminierte Kleidung: nur unter Eigenschutz entfernen bzw. entfernen lassen, soweit erforderlich
  • Hautkontakt: sofort mit viel Wasser spülen – weitere Maßnahmen gemäß Betriebsanweisung / Sicherheitsdatenblatt
  • Augenkontakt: sofort und ausgiebig mit Wasser / Augenspüleinrichtung spülen – medizinische Abklärung entsprechend Stoff und Symptomatik – NK-013 verwenden
  • Atemnot, Bewusstseinsstörung, deutliche Verätzung oder starke Symptome: 112
  • Weitere Erste Hilfe: NK-012 „Vergiftung / Gefahrstoffexposition“ und NK-013 „Augenverletzung / Chemikalienkontakt“

Notruf 112

sofort alarmieren bei

  • Größere oder unklare Freisetzung
  • Unbekannter Stoff
  • Reizwirkung / Dampfentwicklung
  • Beschwerden bei Personen
  • Chemische Reaktion / Gasfreisetzung
  • Mehrere Gebinde / Anlagenteile betroffen
  • Lage nicht sicher beherrschbar

Nicht tun

  • Nicht ungeschützt aufnehmen.
  • Nicht ohne Stoffkenntnis wischen / binden / spülen.
  • Keine Neutralisation.
  • Unverträgliche Stoffe nicht zusammenbringen.
  • Keine improvisierte Umfüllung.
  • Kontaminierte Kleidung nicht ungeschützt anfassen.
  • Bereich nicht zu früh freigeben.
  • Beschwerden nicht bagatellisieren.

Umweltschutz / Ausbreitung

  • Eintrag in Bodenabläufe, Kanalisation oder empfindliche Bereiche nur verhindern, wenn dies ohne Eigengefährdung und betrieblich vorgesehen möglich ist
  • Geeignete Auffang- / Bindemittel nur nach Betriebsregelung verwenden
  • Keine eigenmächtige Spülung in die Kanalisation – weitere Umweltschutzdetails im Fachkonzept

Freigabe des Bereichs

  • Wiederbetreten erst nach Beseitigung der Ursache, sicherer Aufnahme / Beseitigung des Stoffes und Freigabe durch die zuständige fachkundige Stelle
  • Fehlender Geruch, sichtbare Trockenheit oder kurze Lüftung sind keine Freigabe

NK-015 · Version 1.0 · Stand 23.08.2026 · BäderPraxis

Fachliche Grundlagen im zugehörigen Fachkonzept.

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1.Anwendungsfall und Abgrenzung

Dieser Baustein gilt beim Austritt oder bei der Leckage flüssiger Wasseraufbereitungschemikalien – insbesondere aus Gebinden, Kanistern, Leitungen, Schläuchen, Armaturen oder Pumpen in Dosier-, Lager- und Technikbereichen.

Die Karte beschreibt die ersten sicheren betrieblichen Sofortmaßnahmen für Beschäftigte: Abstand, Eigenschutz, Bereich sichern, Stoff feststellen und – nur im betrieblich geregelten Rahmen – Beseitigung kleinerer Leckagen. Sie ersetzt nicht die Gefährdungsbeurteilung, nicht die Betriebsanweisungen der einzelnen Stoffe, nicht die Sicherheitsdatenblätter, nicht die Lager- und Dosieranweisungen, nicht die Unterweisungen und nicht die Umweltschutz- und Entsorgungskonzepte des Betriebs.

Die Erste Hilfe nach einer Exposition ist in den Bausteinen NK-012 „Vergiftung / Gefahrstoffexposition“ und NK-013 „Augenverletzung / Chemikalienkontakt“ beschrieben. Bei Verdacht auf eine Gasfreisetzung – insbesondere durch den Kontakt unverträglicher Stoffe – gilt zusätzlich NK-014 „Chlorgasaustritt / Chlorgasalarm“.

2.Erkennen / Auslöser

Mögliche Hinweise:

  • Flüssigkeit tritt aus Gebinde, Kanister, Leitung, Schlauch, Armatur oder Pumpe aus.
  • Verschüttete Chemikalie im Dosier-, Lager- oder Technikbereich.
  • Beißender Geruch oder Reizwirkung.
  • Beschädigtes Gebinde.
  • Feuchte oder verfärbte Bodenfläche.
  • Tropfleckage oder größere Freisetzung.
  • Beschwerden bei Personen nach Kontakt mit Flüssigkeit oder Dämpfen.

Typische Stoffe im Badbetrieb:

  • Natriumhypochlorit.
  • Säuren, insbesondere pH-Senker.
  • Laugen.
  • Flockungs- und Reinigungschemikalien.
  • Sonstige Wasseraufbereitungschemikalien.

Wichtig: Nicht jede Flüssigkeit berühren oder aufwischen. Nicht anhand des Geruchs prüfen. Eine unbekannte Freisetzung ist immer als Gefahrstoffereignis zu behandeln, bis der Stoff sicher festgestellt ist.

3.Sofortmaßnahmen

  1. Abstand halten und Eigenschutz beachten.
  2. Unbeteiligte Personen fernhalten.
  3. Bereich sichern und Zutritt verhindern.
  4. Freisetzung nur aus sicherer Position beurteilen.
  5. Stoff soweit ohne Eigengefährdung möglich feststellen.
  6. Betriebliche Alarm- und Meldekette auslösen.
  7. Verantwortliche Stelle / Technik informieren.
  8. Bei größerer Freisetzung, unklarer Lage oder Gesundheitsgefahr sofort Notruf 112.

4.Eigenschutz hat Vorrang

  • Verschüttete oder austretende Chemikalie nicht ohne geeignete persönliche Schutzausrüstung berühren.
  • Keine ungeschützte Beseitigung.
  • Keine improvisierte Neutralisation.
  • Keine Rettung oder Lecksuche in gefährdeter Atmosphäre ohne geeignete Schutzausrüstung.
  • Keine spontane „kurze“ Kontrolle bei unbekannter Reizstoffwirkung.

Kernaussage: NICHT UNGESCHÜTZT BINDEN, WISCHEN ODER ABDICHTEN. Wer eine unbekannte oder ätzende Flüssigkeit ohne Schutzausrüstung beseitigt, wird selbst zum Betroffenen.

5.Stoff feststellen

Soweit ohne Verzögerung und ohne Eigengefährdung möglich feststellen:

  • Produktname.
  • Gefahrstoff / Gebinde.
  • Menge.
  • Herkunft der Leckage.
  • Mögliche Aufnahmewege.
  • Reaktion mit anderen Stoffen möglich?

Sicherheitsdatenblatt und Betriebsanweisung bereithalten. Wichtig: Lebensrettende Maßnahmen und die Alarmierung dürfen durch die Stoffsuche nicht verzögert werden.

6.Kleinere Leckage / begrenzte Freisetzung

Nur wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Stoff ist bekannt.
  • Es ist keine gefährliche Reaktion zu erwarten.
  • Geeignete persönliche Schutzausrüstung ist vorhanden.
  • Die Beseitigung ist betrieblich geregelt.
  • Die ausführende Person ist dafür vorgesehen bzw. unterwiesen.

Dann:

  1. Ausbreitung begrenzen.
  2. Geeignete Bindemittel oder betriebliche Hilfsmittel einsetzen.
  3. Kontaminiertes Material fachgerecht aufnehmen.
  4. Bereich anschließend nach betrieblicher Regelung reinigen.
  5. Kontaminiertes Material fachgerecht entsorgen.

Es wird keine Maßnahme dargestellt, die über die betriebliche Zuständigkeit hinausgeht.

7.Größere oder unklare Freisetzung

Bei:

  • Größerer Menge.
  • Unbekanntem Stoff.
  • Reizwirkung / Dampfentwicklung.
  • Gesundheitsbeschwerden.
  • Gefahr einer Reaktion mit anderen Stoffen.
  • Leckage aus mehreren Gebinden / Anlagenteilen.

Dann:

  1. Bereich sofort sichern.
  2. Keine ungeschützte Beseitigung.
  3. Betriebliche Notfallorganisation auslösen.
  4. Notruf 112 / Feuerwehr nach betrieblicher Regelung alarmieren.
  5. Nur fachkundige bzw. ausgerüstete Kräfte einsetzen.

8.Besondere Gefahr: unverträgliche Stoffe

Wichtig: Säuren und Hypochlorit dürfen nicht zusammenkommen – dabei kann Chlorgas freigesetzt werden. Auch andere unverträgliche Stoffkombinationen können gefährliche Reaktionen auslösen.

Deshalb:

  • Keine Stoffe zusammenkehren oder zusammenkippen.
  • Keine Neutralisationsversuche.
  • Keine „Verdünnung“ oder Spülmaßnahme ohne sichere Freigabe.
  • Ausgelaufene Stoffe nicht in andere Behälter umfüllen, wenn dies nicht betrieblich vorgesehen ist.

Bei Verdacht auf eine chemische Reaktion oder Gasfreisetzung:

  1. Sofort zurückziehen.
  2. Bereich räumen.
  3. Notruf 112.
  4. Zusätzlich Karte NK-014 „Chlorgasaustritt / Chlorgasalarm“ beachten.

9.Personenkontakt

Wenn Personen exponiert wurden:

  1. Aus der Exposition bringen, sofern ohne Eigengefährdung möglich.
  2. Kontaminierte Kleidung entfernen, soweit erforderlich.
  3. Haut / Augen sofort mit viel Wasser spülen.
  4. Beschwerden beurteilen.
  5. Bei Atemnot, Verätzung, Augenkontakt, Bewusstseinsstörung oder deutlicher Symptomatik Notruf 112.

Für die weitere Erste Hilfe gelten NK-012 „Vergiftung / Gefahrstoffexposition“ und NK-013 „Augenverletzung / Chemikalienkontakt“.

10.Umweltschutz / Ausbreitung

Nur soweit betrieblich vorgesehen und sicher möglich:

  • Ausbreitung in Bodenabläufe oder empfindliche Bereiche verhindern.
  • Geeignete Auffang- oder Bindemittel nutzen.
  • Keine Spülung in die Kanalisation ohne Freigabe.
  • Umweltgefährdung nach betrieblicher Regelung melden.

Es wird keine pauschale Aussage getroffen, eine Leckage einfach mit Wasser wegzuspülen.

11.Freigabe des Bereichs

Der Bereich wird erst wieder freigegeben, wenn:

  • Die Ursache erkannt und beseitigt ist.
  • Der Gefahrstoff sicher aufgenommen bzw. gesichert ist.
  • Keine Gesundheitsgefahr mehr besteht.
  • Die Freigabe durch die zuständige fachkundige Stelle erfolgt ist.

Keine eigenmächtige Freigabe nur aufgrund von:

  • Fehlendem Geruch.
  • Sichtbarer Trockenheit.
  • Kurzer Lüftung.
  • Grober Reinigung.

12.Nicht tun

  • Leckage nicht ungeschützt aufnehmen.
  • Nicht ohne Stoffkenntnis wischen, binden oder spülen.
  • Keine Neutralisation.
  • Unverträgliche Stoffe nicht zusammenbringen.
  • Keine improvisierte Umfüllung.
  • Kontaminierte Kleidung nicht ungeschützt anfassen.
  • Bereich nicht zu früh wieder freigeben.
  • Beschwerden bei exponierten Personen nicht bagatellisieren.
  • Sicherheitsdatenblatt und Betriebsanweisung nicht ignorieren.

13.Betriebliche Ergänzungen

Folgende Angaben sind betriebsspezifisch zu hinterlegen (Stammdaten):

  • Interne Alarm- / Notrufnummer
  • Zuständige Technik / Rufbereitschaft
  • Standort Lager / Dosieranlage / Technikraum
  • Standort der Auffang- / Bindemittel
  • Sammelstelle
  • Zuständige Stelle für die Bereichsfreigabe
  • Gegebenenfalls Entsorgungsweg für kontaminiertes Material

Fachliche Grundlagen

  • DGUV Information 213-040: DGUV Information 213-040 „Gefahrstoffe bei der Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser“, insbesondere Abschnitte zu flüssigen Wasseraufbereitungschemikalien, Unverträglichkeiten und Verhalten bei Betriebsstörungen · Ausgabe Juni 2020 (2020.06) · Führende bäderspezifische Grundlage: typische Stoffe (Natriumhypochlorit, Säuren/pH-Senker, Laugen, Flockungs- und Reinigungschemikalien), Gefahr durch Kontakt unverträglicher Stoffe (Säure + Hypochlorit → Chlorgas), Eigenschutz, Beseitigung nur mit geeigneter PSA im betrieblich geregelten Rahmen.
  • DGUV Regel 107-001: DGUV Regel 107-001 „Betrieb von Bädern“, insbesondere Anforderungen an Gefahrstoffbereiche und die Notfallorganisation · Ausgabe August 2018 (2018.08) · Rahmen für Betreiberpflichten im Bäderbetrieb: Gefahrstoffbereiche sichern, Notfallorganisation festlegen, Beschäftigte unterweisen. Deckungsgleich mit der Kartenlogik (Abstand – Sichern – Stoff feststellen – keine ungeschützte Beseitigung).
  • GefStoffV: Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), insbesondere Anforderungen an Schutzmaßnahmen, Betriebsanweisung und Unterweisung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen · Fassung nach der Änderungsverordnung vom 17.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 337), Berichtigung BGBl. 2026 I Nr. 44 · Die GefStoffV wurde Ende 2025 geändert bzw. neu gefasst. Die BAuA weist darauf hin, dass einzelne TRGS derzeit an die neue GefStoffV angepasst werden; bis zur Anpassung sind die Überleitungshilfen des AGS zu beachten. Dieser Übergangsstand ist bei Rechtsbezügen zu dokumentieren.
  • TRGS 500: TRGS 500 „Schutzmaßnahmen“ · Ausgabe September 2019, aktuell bei der BAuA geführt (Anpassung an die neu gefasste GefStoffV im Gange) · Grundlage für das Maßnahmenkonzept (Stopprinzip): Quellabschottung und organisatorische Maßnahmen vor persönlicher Schutzausrüstung – deckt sich mit der Kartenlogik (Bereich sichern und Stoff feststellen vor jeder Beseitigung, PSA nur als Ergänzung im geregelten Rahmen).
  • TRGS 510: TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ · Ausgabe Dezember 2020 (GMBl 2021), aktuell bei der BAuA geführt (Anpassung an die neu gefasste GefStoffV im Gange) · Grundlage für den Umgang mit Gebinden und Kanistern als ortsbewegliche Behälter: beschädigte Gebinde als Auslöser, getrennte Lagerung unverträglicher Stoffe, Auffangvorrichtungen; keine improvisierte Umfüllung ausgelaufener Stoffe.
  • ArbSchG § 10: Arbeitsschutzgesetz § 10 „Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen“ · jeweils geltende Fassung

Fachlicher Prüfstand: 23.8.2026