Gefahrstoff- und Chemieunfälle
Austritt / Leckage flüssiger Wasseraufbereitungschemikalien
Flüssigkeit tritt aus Gebinde, Leitung oder Dosieranlage aus – beißender Geruch oder Reizwirkung
Abstand halten – Bereich sichern – Stoff nicht berühren
Unbekannte Flüssigkeit nicht aufwischen, nicht am Geruch prüfen und nicht eigenmächtig behandeln.
Freisetzung beurteilen
Kleine, bekannte und beherrschbare Leckage – nur tätig werden, wenn ALLE Punkte erfüllt sind: Stoff eindeutig bekannt · keine gefährliche Reaktion · keine gefährliche Dampf- / Gasentwicklung · geeignete PSA vorhanden · Vorgehen betrieblich geregelt · Person unterwiesen · geeignetes, stoffverträgliches und laut Betriebsanweisung / Sicherheitsdatenblatt vorgesehenes Bindemittel vorhanden
- Ausbreitung begrenzen
- Vorgesehenes Bindemittel / Hilfsmittel einsetzen
- Material fachgerecht aufnehmen
- Bereich nach betrieblicher Regelung reinigen
- Keine improvisierten Verfahren
Größere oder unklare Freisetzung – z. B.: unbekannter Stoff · größere Menge · mehrere Gebinde betroffen · Reizwirkung / Dämpfe · Beschwerden bei Personen · mögliche chemische Reaktion · Gasfreisetzung · Lage nicht sicher beherrschbar
- Zurückziehen
- Bereich sichern / räumen
- Niemand ungeschützt hinein
- Betriebliche Notfallorganisation auslösen
- 112 / Feuerwehr nach betrieblicher Alarmregelung
- Nur fachkundige und ausgerüstete Kräfte einsetzen
Stoff feststellen
- NUR AUS SICHERER POSITION – keine Annäherung an die Leckage nur zur Stoffidentifikation
- Informationsquellen: Gebinde- / Produktkennzeichnung, Anlagenzuordnung, Betriebsanweisung, Sicherheitsdatenblatt
- Keine Geruchsprobe
- Lebensrettende Maßnahmen und Alarmierung niemals durch die Stoffsuche verzögern
Säure + Hypochlorit
- = CHLORGASGEFAHR – Säure (pH-Senker) und Hypochlorit dürfen niemals zusammenkommen
- Verdacht auf Vermischung oder Gasfreisetzung: sofort zurückziehen, Bereich räumen, 112 / Feuerwehr
- NK-014 „Chlorgasaustritt / Chlorgasalarm“ anwenden
- Keine Neutralisation – keine Verdünnung – keine Stoffe zusammenkippen oder zusammenkehren
Eigenschutz
- NICHT UNGESCHÜTZT BESEITIGEN
- Chemikalie nicht ohne geeignete PSA berühren
- Keine improvisierte Neutralisation
- Keine ungeschützte Lecksuche
- Keine Rettung in gefährdeter Atmosphäre ohne geeignete Schutzausrüstung
- Keine „kurze Kontrolle“ bei unbekannter Reizwirkung
Personenkontakt
- Person aus der Exposition bringen, sofern ohne Eigengefährdung möglich – Helfer-Eigenschutz ausdrücklich beachten
- Kontaminierte Kleidung: nur unter Eigenschutz entfernen bzw. entfernen lassen, soweit erforderlich
- Hautkontakt: sofort mit viel Wasser spülen – weitere Maßnahmen gemäß Betriebsanweisung / Sicherheitsdatenblatt
- Augenkontakt: sofort und ausgiebig mit Wasser / Augenspüleinrichtung spülen – medizinische Abklärung entsprechend Stoff und Symptomatik – NK-013 verwenden
- Atemnot, Bewusstseinsstörung, deutliche Verätzung oder starke Symptome: 112
- Weitere Erste Hilfe: NK-012 „Vergiftung / Gefahrstoffexposition“ und NK-013 „Augenverletzung / Chemikalienkontakt“
Notruf 112
sofort alarmieren bei
- Größere oder unklare Freisetzung
- Unbekannter Stoff
- Reizwirkung / Dampfentwicklung
- Beschwerden bei Personen
- Chemische Reaktion / Gasfreisetzung
- Mehrere Gebinde / Anlagenteile betroffen
- Lage nicht sicher beherrschbar
Nicht tun
- Nicht ungeschützt aufnehmen.
- Nicht ohne Stoffkenntnis wischen / binden / spülen.
- Keine Neutralisation.
- Unverträgliche Stoffe nicht zusammenbringen.
- Keine improvisierte Umfüllung.
- Kontaminierte Kleidung nicht ungeschützt anfassen.
- Bereich nicht zu früh freigeben.
- Beschwerden nicht bagatellisieren.
Umweltschutz / Ausbreitung
- Eintrag in Bodenabläufe, Kanalisation oder empfindliche Bereiche nur verhindern, wenn dies ohne Eigengefährdung und betrieblich vorgesehen möglich ist
- Geeignete Auffang- / Bindemittel nur nach Betriebsregelung verwenden
- Keine eigenmächtige Spülung in die Kanalisation – weitere Umweltschutzdetails im Fachkonzept
Freigabe des Bereichs
- Wiederbetreten erst nach Beseitigung der Ursache, sicherer Aufnahme / Beseitigung des Stoffes und Freigabe durch die zuständige fachkundige Stelle
- Fehlender Geruch, sichtbare Trockenheit oder kurze Lüftung sind keine Freigabe