Schwimmmeisterraum · Notfallkonzepte

Vermischung unverträglicher Chemikalien / chemische Reaktion

Tatsächliche oder vermutete Vermischung unverträglicher Gefahrstoffe – insbesondere im Bereich Wasseraufbereitung, Dosierung, Lagerung oder Umfüllung (Behälter, Leitungen, Auffangräume) – für alle Beschäftigten und anwesenden Personen.

NK-016SpezialbausteinGefahrstoff- und ChemieunfälleVersion 1.0Stand 24.8.2026Standardbaustein · fachliche Prüfung erforderlichPflichtbaustein
BäderPraxisNK-016

Gefahrstoff- und Chemieunfälle

Vermischung unverträglicher Chemikalien / chemische Reaktion

STOPP
ABSTAND
RAUS
NICHT EINGREIFEN

Unverträgliche Chemikalien vermischt – Wärme, Schaum, Verfärbung, Reizwirkung oder Dampf-/Gasentwicklung

STOPP – Abstand – Bereich verlassen – nicht eingreifen

Eine chemische Reaktion kann auch ohne sichtbare Reaktion gefährlich sein. Keine Annäherung, keine Geruchsprobe, keine Probenahme.

Sofort tun

  • Tätigkeit sofort einstellen
  • Abstand vergrößern – Gefahrenbereich verlassen
  • Andere Personen warnen – Zugang sichern
  • Betriebliche Notfallorganisation auslösen
  • Bei Gas / Dampf / Reizwirkung oder unklarer Lage: 112 / Feuerwehr
  • Stoffe nur aus sicherer Entfernung identifizieren (Kennzeichnung / Anlagenzuordnung)
  • Nichts zugeben – nicht pumpen, umfüllen, reinigen oder neutralisieren

Säure + Hypochlorit

  • = MÖGLICHE CHLORGASFREISETZUNG
  • Bei tatsächlicher oder vermuteter Vermischung: sofort zurückziehen – Bereich räumen – 112 / Feuerwehr
  • NK-014 „Chlorgasaustritt / Chlorgasalarm“ anwenden
  • Keine Geruchsprobe – nicht zum Behälter zurückgehen, um die Reaktion zu kontrollieren

Unklare Reaktion

  • Unsicher bei Stoffen, Menge, Reaktionsprodukten oder Gas-/Dampffreisetzung = NICHT BEHERRSCHTE GEFAHRSTOFFLAGE
  • Abstand – Räumung – Absperrung
  • 112 / Feuerwehr nach betrieblicher Alarmregelung
  • Keine eigenen Beseitigungsversuche

Eigenschutz

  • KEIN BETRETEN EINER MÖGLICHERWEISE BELASTETEN ATMOSPHÄRE OHNE GEEIGNETE SCHUTZAUSRÜSTUNG
  • Keine ungeschützte Rettung – keine Lecksuche – keine Kontrolle „nur kurz“
  • Keine Armaturen bedienen, wenn dafür der Gefahrenbereich betreten werden muss
  • Keine unbekannten Dämpfe einatmen – keine Geruchsprobe
  • Rettungs-, Sicherungs- oder Abdichtmaßnahmen nur durch dafür ausgebildete, ausgerüstete und betrieblich vorgesehene Personen bzw. Einsatzkräfte

Person betroffen

  • Person nur aus dem Gefahrenbereich bringen, wenn dies ohne Eigengefährdung möglich ist
  • Bewusstlos + normale Atmung → NK-003
  • Keine normale Atmung → 112 + Reanimation / AED nach NK-004
  • Gefahrstoffexposition → NK-012
  • Augenkontakt → sofort spülen → NK-013
  • Bei Atemnot, Bewusstseinsstörung, deutlicher Reizwirkung, Verätzung oder bedrohlichem Zustand: 112
  • Keine Erste Hilfe im kontaminierten Bereich, wenn dadurch Helfende gefährdet werden

Notruf 112

sofort alarmieren bei

  • Gas- oder Dampfentwicklung
  • Starke Reizwirkung
  • Unklare Lage / nicht beherrschte Gefahrstofflage
  • Vermutete Chlorgasfreisetzung (Säure + Hypochlorit)
  • Beschwerden bei Personen
  • Gaswarnalarm

Nicht tun

  • Keine Neutralisation.
  • Keine Verdünnung.
  • Keine zusätzlichen Chemikalien zugeben.
  • Stoffe nicht zusammenkehren oder zusammenkippen.
  • Keine improvisierte Umfüllung.
  • Keine Geruchsprobe.
  • Keine Probe entnehmen.
  • Keine ungeschützte Lecksuche.
  • Keine Sicherheitseinrichtungen außer Kraft setzen.
  • Alarm nicht eigenmächtig zurücksetzen.
  • Bereich nicht eigenmächtig freigeben.

Technische Maßnahmen

  • Technische Sicherheitseinrichtungen nur nach betrieblicher Notfallregelung und ohne zusätzliche Eigengefährdung bedienen
  • Konkrete Anlagenmaßnahmen: Fachkonzept, Anlagen-Notfallplan, Betriebsanweisung, Verfahrensanweisung

Feuerwehr / Einsatzkräfte

  • Soweit gefahrlos verfügbar bereithalten: Produktnamen, Sicherheitsdatenblätter, Betriebsanweisungen, Lage der Anlage, geschätzte Mengen, Zeitpunkt, Sicherheitseinrichtungen, vermisste oder exponierte Personen
  • Keine eigene Erkundung zur Informationsbeschaffung im Gefahrenbereich

Evakuierung

  • Bei möglicher Gas- oder Dampfentwicklung: betroffenen Bereich räumen und Personen fernhalten
  • Keine Personen durch möglicherweise belastete Bereiche führen
  • Betriebliche Evakuierungsregelung anwenden – weitere Entscheidungen nach Notfallkonzept bzw. durch Einsatzkräfte

Freigabe des Bereichs

  • Wiederbetreten erst nach Beendigung der Reaktion, Beseitigung der Gefahr und Freigabe durch die zuständige fachkundige Stelle bzw. Einsatzleitung
  • Keine Freigabe wegen fehlendem Geruch, fehlender sichtbarer Reaktion, kurzer Lüftung, verstummtem Alarm oder scheinbar leerem Behälter

NK-016 · Version 1.0 · Stand 24.08.2026 · BäderPraxis

Fachliche Grundlagen im zugehörigen Fachkonzept.

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Fachkonzept anzeigen

1.Anwendungsfall und Abgrenzung

Dieser Baustein gilt bei tatsächlicher oder vermuteter Vermischung unverträglicher Gefahrstoffe – insbesondere im Bereich Wasseraufbereitung, Dosierung, Lagerung oder Umfüllung. Pflichtbaustein für Betriebe, in denen unverträgliche Wasseraufbereitungs- oder sonstige Gefahrstoffe vorhanden sind und eine unbeabsichtigte Vermischung nicht sicher ausgeschlossen werden kann.

Mögliche Hinweise auf eine Vermischung / chemische Reaktion:

  • Versehentliche Befüllung des falschen Behälters.
  • Verbindung falscher Dosierleitungen.
  • Vermischung ausgelaufener Stoffe.
  • Ungewöhnliche Wärmeentwicklung.
  • Aufschäumen.
  • Verfärbung.
  • Starke Reizwirkung.
  • Dampf- oder Gasentwicklung.
  • Auffällige Reaktion in Behälter, Leitung oder Auffangraum.
  • Gaswarnalarm.

Wichtig: Eine chemische Reaktion kann auch ohne deutlich sichtbare Reaktion bereits gefährlich sein.

Abgrenzung: Der Austritt oder die Leckage flüssiger Chemikalien OHNE Reaktion ist in NK-015 „Austritt / Leckage flüssiger Wasseraufbereitungschemikalien“ geregelt; der Chlorgasaustritt aus der Chlorgasanlage in NK-014 „Chlorgasaustritt / Chlorgasalarm“. Die Erste Hilfe nach einer Exposition ist in NK-012 „Vergiftung / Gefahrstoffexposition“ und NK-013 „Augenverletzung / Chemikalienkontakt“ beschrieben; bei Bewusstlosigkeit gilt NK-003, bei fehlender normaler Atmung NK-004.

Diese Karte behandelt keine konkrete Stoffkombination als vollständig bekannt: Maßgeblich sind immer die Betriebsanweisung, das Sicherheitsdatenblatt und die Gefährdungsbeurteilung des konkreten Betriebs. Einzige Ausnahme: Die Vermischung von Säure und Hypochlorit wird ausdrücklich als Chlorgasgefahr behandelt.

2.Erste Blickzone

STOPP – ABSTAND – BEREICH VERLASSEN – NICHT EINGREIFEN.

Bei Gas-/Dampfentwicklung, starker Reizwirkung oder unklarer Lage: 112 / Feuerwehr – Bereich räumen – niemand ungeschützt hinein.

3.Sofortmaßnahmen

  1. Tätigkeit sofort einstellen.
  2. Abstand vergrößern.
  3. Gefahrenbereich verlassen.
  4. Andere Personen warnen.
  5. Zugang sichern.
  6. Betriebliche Notfallorganisation auslösen.
  7. Stoffe nur aus sicherer Entfernung über Kennzeichnung / Anlagenzuordnung identifizieren.
  8. Sicherheitsdatenblätter und Betriebsanweisungen für Einsatzkräfte bereithalten.
  9. Keine weiteren Stoffe zugeben.
  10. Keine Pump-, Umfüll-, Reinigungs- oder Neutralisationsmaßnahmen beginnen.

4.Besondere Gefahr: Säure + Hypochlorit

SÄURE + HYPOCHLORIT = MÖGLICHE CHLORGASFREISETZUNG.

Bei tatsächlicher oder vermuteter Vermischung:

  1. Sofort zurückziehen.
  2. Bereich räumen.
  3. Notruf 112 / Feuerwehr.
  4. NK-014 „Chlorgasaustritt / Chlorgasalarm“ anwenden.

Keine Geruchsprobe. Nicht zum Behälter zurückgehen, um die Reaktion zu kontrollieren.

5.Unklare Reaktion

Wenn nicht sicher bekannt ist:

  • Welche Stoffe beteiligt sind.
  • Wie viel Stoff beteiligt ist.
  • Welche Reaktionsprodukte entstehen.
  • Ob Gase oder Dämpfe freigesetzt werden.

Dann ist die Situation als nicht beherrschte Gefahrstofflage zu behandeln.

Das heißt:

  1. Abstand.
  2. Räumung.
  3. Absperrung.
  4. Notruf 112 / Feuerwehr nach betrieblicher Alarmregelung.
  5. Keine eigenen Beseitigungsversuche.

6.Eigenschutz

Kernaussage: KEIN BETRETEN EINER MÖGLICHERWEISE BELASTETEN ATMOSPHÄRE OHNE GEEIGNETE SCHUTZAUSRÜSTUNG.

  • Keine ungeschützte Rettung.
  • Keine Lecksuche.
  • Keine Kontrolle „nur kurz“.
  • Keine Armaturen bedienen, wenn dafür der Gefahrenbereich betreten werden muss.
  • Keine unbekannten Dämpfe einatmen.
  • Keine Geruchsprobe.

Rettungs-, Sicherungs- oder Abdichtmaßnahmen nur durch dafür ausgebildete, ausgerüstete und betrieblich vorgesehene Personen bzw. Einsatzkräfte.

7.Nicht tun

  • Keine Neutralisation.
  • Keine Verdünnung.
  • Keine zusätzlichen Chemikalien zugeben.
  • Stoffe nicht zusammenkehren oder zusammenkippen.
  • Keine improvisierte Umfüllung.
  • Keine Geruchsprobe.
  • Keine Probe entnehmen.
  • Keine ungeschützte Lecksuche.
  • Keine Sicherheitseinrichtungen außer Kraft setzen.
  • Alarm nicht eigenmächtig zurücksetzen.
  • Bereich nicht eigenmächtig freigeben.

8.Betroffene Person

Eine Person wird nur aus dem Gefahrenbereich gebracht, wenn dies ohne Eigengefährdung möglich ist. Keine Erste-Hilfe-Maßnahmen im kontaminierten Bereich durchführen, wenn dadurch Helfende gefährdet werden.

Danach im sicheren Bereich:

  • Bewusstlos + normale Atmung: NK-003 „Bewusstlosigkeit“ anwenden.
  • Keine normale Atmung: Notruf 112 – Reanimation / AED nach NK-004 „Herz-Kreislauf-Stillstand / Reanimation / AED“.
  • Gefahrstoffexposition: NK-012 „Vergiftung / Gefahrstoffexposition“ anwenden.
  • Augenkontakt: sofort spülen – NK-013 „Augenverletzung / Chemikalienkontakt“ anwenden.

Bei Atemnot, Bewusstseinsstörung, deutlicher Reizwirkung, Verätzung oder sonstigem bedrohlichem Zustand: Notruf 112.

9.Technische Maßnahmen

Vorhandene technische Sicherheitseinrichtungen ausschließlich entsprechend betrieblicher Notfallregelung und ohne zusätzliche Eigengefährdung bedienen. Diese Karte enthält bewusst keine individuelle Bedienungsanweisung für Pumpen, Lüftung, Absperrungen oder Dosieranlagen.

Konkrete Anlagenmaßnahmen bleiben im Fachkonzept, im Anlagen-Notfallplan, in der Betriebsanweisung und in der Verfahrensanweisung geregelt.

10.Feuerwehr / Einsatzkräfte

Soweit gefahrlos verfügbar bereithalten:

  • Beteiligte Produktnamen.
  • Sicherheitsdatenblätter.
  • Betriebsanweisungen.
  • Lage der betroffenen Anlage.
  • Geschätzte Mengen, soweit bekannt.
  • Zeitpunkt des Ereignisses.
  • Vorhandene technische Sicherheitseinrichtungen.
  • Vermisste oder exponierte Personen.

Keine eigene Erkundung zur Informationsbeschaffung im Gefahrenbereich.

11.Evakuierung

Bei möglicher Gas- oder Dampfentwicklung:

  • Betroffenen Bereich räumen.
  • Personen fernhalten.
  • Keine Personen durch möglicherweise belastete Bereiche führen.
  • Betriebliche Evakuierungsregelung anwenden.

Weitere Entscheidungen zur Ausbreitung und Räumung nach betrieblichem Notfallkonzept bzw. durch Einsatzkräfte.

12.Freigabe des Bereichs

Wiederbetreten erst nach Beendigung der Reaktion, Beseitigung der Gefahr und Freigabe durch die zuständige fachkundige Stelle bzw. Einsatzleitung.

Keine Freigabe allein aufgrund von:

  • Fehlendem Geruch.
  • Fehlender sichtbarer Reaktion.
  • Kurzer Lüftung.
  • Verstummtem Alarm.
  • Scheinbar leerem Behälter.

13.Betriebliche Ergänzungen

Folgende Angaben sind betriebsspezifisch zu hinterlegen (Stammdaten):

  • Interne Alarm- / Notrufnummer
  • Technische Rufbereitschaft
  • Einweisungspunkt Rettungsdienst / Feuerwehr
  • Gefahrstoffbereiche / betroffene Anlagenbezeichnung
  • Sammelstelle
  • Alarmierungsarten
  • Zuständige Stelle für die Bereichsfreigabe

Fachliche Grundlagen

  • DGUV Regel 107-001: DGUV Regel 107-001 „Betrieb von Bädern“, insbesondere Anforderungen an Chlorungschemikalien und die Gefahrstofforganisation in Bäderbetrieben · Ausgabe August 2018 (2018.08), aktuell von der DGUV weiterhin veröffentlicht · Rahmen für Betreiberpflichten im Bäderbetrieb: Gefahrstofforganisation, Umgang mit Chlorungschemikalien, Notfallorganisation. Deckungsgleich mit der Kartenlogik (Stopp – Abstand – Räumung – kein Eingreifen).
  • DGUV Information 213-040: DGUV Information 213-040 „Gefahrstoffe bei der Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser“, insbesondere Abschnitte zu Unverträglichkeiten und Verhalten bei Betriebsstörungen · Ausgabe Juni 2020 (2020.06) · Spezielle fachliche Grundlage für Wasseraufbereitungschemikalien: Unverträglichkeiten (Säure + Hypochlorit → Chlorgas), Gefahren durch Vermischung bei Dosierung, Lagerung und Umfüllung, Eigenschutz vor jeder Beseitigung.
  • TRGS 500: TRGS 500 „Schutzmaßnahmen“ · Ausgabe September 2019, weiterhin aktuell bei der BAuA geführt (Anpassung an die neu gefasste GefStoffV im Gange) · Grundlage für das Maßnahmenkonzept (Stopprinzip): Quellabschottung und organisatorische Maßnahmen vor persönlicher Schutzausrüstung – deckt sich mit der Kartenlogik (Tätigkeit einstellen, Abstand, Räumung, kein Eingreifen).
  • TRGS 510: TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ · Ausgabe Dezember 2020 (GMBl 2021), aktuell bei der BAuA geführt (Anpassung an die neu gefasste GefStoffV im Gange) · Einschlägig für die Lager- und Gebindesituation: getrennte Lagerung unverträglicher Stoffe, keine improvisierte Umfüllung, keine gemeinsame Auffangung ausgelaufener unverträglicher Stoffe.
  • TRGS 509: TRGS 509 „Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen“ · Ausgabe Juni 2022, berichtigt März 2024, aktuell bei der BAuA geführt · Einschlägig für ortsfeste Behälter und Dosieranlagen: Befüllung nur nach Vorgabe, Vermeidung von Falschbefüllung und Vermischung, Verhalten bei Betriebsstörungen.
  • GefStoffV: Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), insbesondere Anforderungen an Schutzmaßnahmen, Betriebsanweisung und Unterweisung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen · jeweils geltende Fassung (zuletzt Änderungsverordnung vom 17.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 337, Berichtigung BGBl. 2026 I Nr. 44) · Die GefStoffV wurde Ende 2025 geändert bzw. neu gefasst. Die BAuA weist darauf hin, dass einzelne TRGS derzeit an die neue GefStoffV angepasst werden; bis zur Anpassung sind die Überleitungshilfen des AGS zu beachten. Dieser Übergangsstand ist bei Rechtsbezügen zu dokumentieren.
  • SDB / BA / GBU des Betriebs: Sicherheitsdatenblätter der tatsächlich eingesetzten Produkte, Betriebsanweisungen und Gefährdungsbeurteilung des konkreten Betriebs · jeweils aktuelle betriebliche Fassung · Maßgeblich für die konkreten Stoffe und Reaktionen im Betrieb. Die allgemeine Einsatzkarte behauptet keine konkrete chemische Reaktion, die nicht für die jeweiligen Produkte belegt ist – Ausnahme: Säure + Hypochlorit als Chlorgasgefahr.

Fachlicher Prüfstand: 24.8.2026